Recht

Neue Pflichten beim Transparenzregister

Seit 1. August 2021 müssen alle bisher beim Transparenzregister nicht meldepflichtigen Daten, die aktuell in anderen Registern digital gespeichert sind, ergänzt werden. Trotz gestaffelter Meldefristen gilt für Pflegedienste: Spätestens jetzt handeln.

Bild: stock.adobe.com. Eintragungspflichtige Pflegeunternehmen sollten daher nicht abwarten, sondern jetzt handeln und ihren Mitteilungspflichten nachkommen.

Das Thema „Eintragung ins Transparenzregister“ war für Pflegedienste hingegen bisher eher nebensächlich. Zwar waren Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften schon seit Oktober 2017 gesetzlich verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das erst 2017 neu geschaffene Transparenzregister eintragen zu lassen.

Wie Jörg Hahn, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege schreibt, mussten die meisten Pflegeunternehmen dennoch nicht aktiv werden, denn eine Eintragungspflicht bestand nur, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht aus anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben. Das betraf insbesondere Treuhandverhältnisse, Holdingstrukturen und Unter- oder Auslandsbeteiligungen, bei denen sich die wirtschaftlich Berechtigten meist nicht aus den Registereintragungen ergeben. Hinzu kam, dass als Einzelunternehmen oder in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführte Pflegedienste gar nicht eintragungspflichtig sind.

Meldepflichtigen Daten müssen ergänzt werden

Doch das hat sich zum 1. August 2021 geändert. Das Transparenzregister wurde von einem Auffangregister zu einem Vollregister erweitert. Das bedeutet, dass alle bisher zum Transparenzregister nicht meldepflichtigen Daten, die aktuell in anderen Registern digital gespeichert sind, ergänzt werden müssen. Zu den Angaben, die dem Register mitgeteilt werden müssen, gehören:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten (insbesondere die maßgebliche Anteilsquote).

Wer die Fristen versäumt und die Mitteilungspflichten nicht einhält, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen – bis zu 150.000 Euro bei Vorsatz

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.