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Nordrhein-Westfalen unterstützt Tagespflegeeinrichtungen
Die nordrhein-westfälische Landesregierung vergibt
Fördermittel an Tagespflegeeinrichtungen zur
Refinanzierung tätsächlich entstandene
Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und
3 SGB XI.

In NRW können sich laut Sozialministerium alle Träger
von Tagespflegeeinrichtungen um Fördermittel bewerben,
die einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI
und eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI
abgeschlossen haben sowie die Anforderungen an die
Wohnqualität des Wohn- und Teilhabegesetzes und der
hierauf beruhenden Rechtsverordnungen beachten, soweit
sie für die Einrichtung anwendbar sind. Nach Angaben
des Ministeriums wird die Förderung durch den
Aufwendungszuschuss gewährt für die tatsächlichen
Belegungstage durch Pflegebedürftige im Sinne des SGB
XI. Sie ist unabhängig von Einkommen oder Vermögen des
Pflegebedürftigen.
Die auf den Belegungstag umlegbaren Aufwendungen werde
vorher durch den räumlich zuständigen
Landschaftsverband festgesetzt, so ein
Ministeriumssprecher. Sie orientiere sich am
tatsächlichen Investitionsaufwand der Einrichtung. Die
Antragstellung läuft in NRW folgendermaßen: Ein
örtlicher Träger der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie
Stadt) oder Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen
Bereich der Nutzer der Tagespflegeeinrichtung seinen
gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in
diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der
Aufnahme zuletzt gehabt hatte, können die Anträge auf
Grundlage des Alten- und Pflegegesetz NRW und die zu
seiner Ausführung erlassene Ausführungsverordnung APG
DVO einreichen, teilte das Sozialministerium mit.
Weitere Informationen gibt es hier: https://www.mags.nrw/
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