Recht
Praxisprobleme bei der Inanspruchnahme des Wohngruppenzuschlages
Eigentlich sieht die gesetzliche Regelung zur Inanspruchnahme des monatlichen Wohngruppenzuschlages von 214 € sehr klar aus. In der Praxis sieht das allerdings allzu häufig anders aus. Rechtsanwalt Michael Greiner klärt auf.

Eigentlich sind in § 38a SGB XI sind die gesetzlichen Regelungen zur Inanspruchnahme des Wohngruppenzuschlages abschließend geregelt. Dazu gehört, dass Versicherten der Wohngruppenzuschlag zusteht, sofern sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung zum Zwecke der pflegerischen Versorgung leben, von denen mindestens zwei Personen pflegebedürftig im SGB XI sind.
Allerdings darf keine Versorgungsform vorliegen, in der Leistungen angeboten und gewährleistet werden, welche dem Leistungsumfang des jeweiligen vollstationären Rahmenvertrages weitgehend entsprechen. Michael Greiner, Geschäftsstellenleiter Mitte im Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Dienste (bad) e.V., berichtet in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege unter anderem von Fällen, bei denen sich einzelne Pflegekassen auf den Ablehnungsgrund berufen, dass der Mietvertrag sowie der Betreuungsvertrag und der separat abzuschließende Pflegevertrag inhaltliche Verknüpfungen aufweisen und voneinander abhängig sind.
Widerspruch einlegen
Greiner stellt dazu fest, dass dennoch nicht unbedingt eine Vergleichbarkeit zu einer vollstationären Leistungserbringung gegeben sein muss. Das bedeutet: Gerade wenn „die Bewohnerinnen und Bewohner nach ihren Wünschen eigene Ressourcen sowie das soziale Umfeld im Zuge der Versorgungen berücksichtigen können, steht die Bindungswirkung der Verträge der Inanspruchnahme des Wohngruppenzuschlages nicht per se entgegen. Insofern sollten abgelehnte Anträge, „insbesondere mit pauschalen Ablehnungsgründen, in solchen Konstellationen eingehend geprüft und je nach Sachlage gegebenenfalls mittels eines Widerspruchs überprüft werden“.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.
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