Finanzierung

Rückzahlungsbescheid zu Corona-Hilfen: Ihre Rechte und Pflichten

Mehr als ein Jahr nach der verpflichtenden Schlussabrechnung für Corona-Hilfen erhalten immer mehr Unternehmen Rückzahlungsbescheide von den Bewilligungsstellen. Unternehmen müssen Überbrückungshilfen binnen sechs Monaten zurückzahlen.

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Laut Stefan Schwindl von der MTG Wirtschaftskanzlei und Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun müssen betroffene Firmen die geforderten Beträge grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten begleichen. Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen seien für bis zu 24 Monate, in Einzelfällen bis zu 36 Monate möglich. Insbesondere Unternehmen, deren finanzielle Situation schon vor der Rückzahlung der Corona-Hilfen angespannt ist, sollten prüfen, ob ein Rechtsmittel gegen den Schlussbescheid aufschiebende Wirkung hat. Wenn absehbar ist, dass für die Rückzahlung die liquiden Mittel fehlen, kann ein Unternehmen durch die Rückzahlungs-Verpflichtung insolvenzantragspflichtig werden, so die Mitteilung.

Die Rückzahlungsforderungen ergeben sich laut den Rechtsexperten hauptsächlich aus zwei Gründen: Entweder war der Corona-bedingte Umsatzausfall geringer als bei der ursprünglichen Beantragung angenommen, oder die Unternehmen konnten nicht ausreichend nachweisen, dass ihr Umsatzrückgang tatsächlich Corona-bedingt war. Besonders problematisch wird es für Firmen, die die Frist für die Schlussabrechnung verpasst oder gar keine eingereicht haben – sie müssen die Hilfen komplett zurückzahlen.

Kein Kompromiss bei der Rückzahlung

Erkennt die Bewilligungsstelle die Corona-Begründung eines Unternehmens nicht an, tritt laut Fehl-Weileder und Schwindl ein „Fallbeileffekt“ ein: Sämtliche Berechnungen der Schlussabrechnung werden hinfällig. „Die Folge ist, dass das Unternehmen die erhaltenen Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzahlen muss“, erklären die Experten. Eine Abstufung in Form von Teilrückzahlungen komme nicht in Frage – es gelte das Prinzip „hopp oder top“.

Unternehmen können gegen die Rückzahlungsbescheide Widerspruch einlegen und klagen. Allerdings gebe es laut den Rechtsberatern noch wenig Erfahrungswerte und Gerichtsentscheidungen, um die Erfolgsaussichten solcher Verfahren einzuschätzen. Rechtsmittel wie Widerspruch oder Anfechtungsklage haben jedoch eine aufschiebende Wirkung – die Bewilligungsstellen können die Forderung bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht vollstrecken.

Insolvenzgefahr trotz Rechtsmitteln

Besonders Unternehmen mit bereits angespannter Finanzlage sollten laut den Experten prüfen, ob ihre Rechtsmittel aufschiebende Wirkung haben. Dadurch müsse der zurückzuzahlende Betrag bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit zunächst nicht einbezogen werden. Dennoch gelte: „Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.“

Die Rückzahlungsforderung verschwinde nicht automatisch durch Widerspruch oder Klage, betonen Fehl-Weileder und Schwindl. Unternehmen müssten bei ihrer finanziellen Planung den kompletten Betrag berücksichtigen. Fehlen absehbar die liquiden Mittel für eine eventuelle Rückzahlung nach einer gerichtlichen Niederlage, müsse mit der rückfordernden Stelle eine Lösung gefunden werden.

Gelingt dies nicht, könne ein Unternehmen durch die Rückzahlungsverpflichtung zahlungsunfähig werden oder in eine Überschuldungssituation geraten. Seit dem Jahreswechsel 2023/2024 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder vollumfänglich. Die Geschäftsleitung muss dann innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag stellen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Vereinfacht gelte: Kann ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, liegt Zahlungsunfähigkeit und damit Insolvenzantragspflicht vor, so die Mitteilung.

Die Experten raten, jeden Fall individuell zu betrachten und bei Rückzahlungsbescheiden fachliche Expertise hinzuzuziehen, da viele Faktoren eine Rolle spielen und die möglichen Auswirkungen bis zur Insolvenzantragspflicht reichen können.