Corona

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard wurde aktualisiert

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege mit Wirkung zum 7. Juni 2021 an die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angepasst.

Foto: AdobeStock/Tanakorn Bei unmittelbarem, engem Kontakt zu pflegebedürftigen Menschen ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Vorgängerversionen sind:

  • Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Darin müssen alle betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen für die Pandemiezeit festgelegt sein.
  • Beschäftigte tragen immer mindestens Mund-Nasen-Schutz.
  • Bei unmittelbarem, engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu pflegebedürftigen Menschen ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.
  • Wenn Beschäftigte sowie zu versorgende Pflegebedürftige über einen vollständigen Immunschutz durch Impfung/Genesung nach COVID-19-Erkrankung verfügen, kann auf das Tragen der Atemschutzmasken bei Pflegetätigkeiten verzichtet werden.
  • Pausenräume müssen durchgängig gelüftet werden, wenn sich mehrere Personen darin aufhalten.
  • Zum Schutz der Beschäftigten sowie der zu Pflegenden sind die Beschäftigten regelmäßig vorsorglich auf SARS-CoV-2 zu testen.

Hier finden Sie die aktuelle Version des Branchenstandards.