Recht

Schriftform erforderlich? Urteil zur Wirksamkeit von Pflegeverträgen

Der Sozialhilfeträger kann nach einem Urteil des KG Berlin die Bezahlung von ihm bewilligter und vom Pflegedienst erbrachter Pflegeleistungen nicht mit dem Argument ablehnen, dass kein schriftlicher Pflegevertrag vorliegt.

Ein Sozialhilfeträger ist nach Auffassung des Kammergerichts Berlin auch dann zur Zahlung bewilligter Pflegeleistungen verpflichtet, wenn kein schriftlicher Pflegevertrag vorliegt. Das sich aus § 120 Abs. 2 SGB XI ergebende Schriftformerfordernis führe entgegen § 125 BGB nicht zur Unwirksamkeit des Pflegevertrags. Das beklagte Bundesland bewilligte den Pflegebedürftigen durch sein zuständiges Bezirksamt jeweils ambulante Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII.

Wirksame Pflegeverträge

Wie Philipp Graf von und zu Egloffstein, Fachanwalt für Sozialrecht, in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege darlegt, erbringt der klagende ambulante Pflegedienst Leistungen der häuslichen Pflege. Der ambulante Pflegedienst nahm das beklagte Bundesland auf die Vergütung von Leistungen in Anspruch, die nach Angaben des ambulanten Pflegedienstes im Jahr 2017 erbracht worden sind. Das Landgericht Berlin hat der Klage in der Sache stattgegeben. Zwischen der Klägerin und den Pflegebedürftigen seien wirksame Pflegeverträge abgeschlossen. Ein Schriftformerfordernis bestehe nicht. Nach § 120 SGB XI bestehe eine Vergütungspflicht bereits bei bloßem Tätigwerden des Pflegedienstleisters, so dass § 120 Abs. 2 SGB XI lediglich Beweis- und Transparenzzwecken diene.

Das beklagte Bundesland ging in Berufung. Das Kammergericht Berlin stützte nun in seiner Entscheidung das erstinstanzlich entscheidende Landgericht Berlin. Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin haben der ambulante Pflegedienst und die Pflegebedürftigen die Erbringung von Leistungen vereinbart. Spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes komme der Pflegevertrag jedenfalls konkludent in Form eines zivilrechtlichen Dienstvertrages nach § 611 BGB zustande.

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.