Politik

Tarifpflicht: Bund genehmigt GKV-Richtlinien

Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben die vom GKV-Spitzenverband vorgelegten Richtlinien für eine tarifliche Entlohnung in Einrichtungen der Langzeitpflege genehmigt. Die Richtlinien legen fest, wie Pflegeeinrichtungen, die ab dem 1. September 2022 geltenden Zulassungsvoraussetzungen bei der Entlohnung von Pflege- und Betreuungskräften erfüllen können.

Foto: AdobeStock/StockfotosMG „Gute Pflege verdient gute Entlohnung. Dafür sorgen wir auch mit den heute veröffentlichten Richtlinien", sagt Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD).

Gute Pflege verdient gute Entlohnung. Dafür sorgen wir auch mit den heute veröffentlichten Richtlinien”, sagt Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD). “Denn diese Richtlinien sind die Grundlage dafür, dass Pflege- und Betreuungskräfte in der Langzeitpflege ab dem 1. September 2022 regelhaft nach Tarif entlohnt werden. Für viele Pflege- und Betreuungskräfte ist das eine deutliche Verbesserung.“

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, erklärt: „Pflegerinnen und Pfleger verdienen mehr als Applaus. Sie brauchen gute Löhne. Die jetzt vorliegenden Richtlinien sind ein wichtiger Schritt. Tarifverträge sind künftig die Leitplanken für angemessene Entlohnung in der Altenpflege.”  

Als nächsten Schritt veröffentlichen die Landesverbände der Pflegekassen zur Orientierung für die Pflegeeinrichtungen eine Übersicht, welche in der Pflege regional anwendbaren Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nach § 82c Abs. 2 SGB XI bei den Pflegevergütungsverhandlungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden können. Die Veröffentlichung soll bis spätestens 15. Februar 2022 erfolgen. Eine Entlohnung, die darüber hinaus geht, wird dann als wirtschaftlich anerkannt, wenn es für sie einen sachlichen Grund gibt.

Bis zum 28. Februar 2022 müssen die Pflegeeinrichtungen den Landesverbänden der Pflegekassen melden, für welche der genannten Möglichkeiten sie sich zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen entscheiden. Um den Einrichtungen genügend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, soll auch für nach dem 28. Februar 2022 eingehende Meldungen ein pragmatisches Verfahren etabliert werden.