Corona

Ungeimpfte dürfen im Einzelfall ab dem 16. März weiterarbeiten

Die Gesundheitsämter sehen sich nicht in der Lage, die Mitte März in Kraft tretende Corona-Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken und Pflegeeinrichtungen angemessen zu kontrollieren. “Bis das Gesundheitsamt die Entscheidung über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot getroffen hat, dürfen die betroffenen Mitarbeitenden grundsätzlich weiterbeschäftigt werden“, teilte das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage von Business Insider mit.

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Foto: AdobeStock/photoniko Ungeimpfte dürfen noch einige Tage in ihren Pflegeeinrichtungen weiterarbeiten, bis die Gesundheitsämter die Fälle geprüft haben.

Man rechne damit, dass im Schnitt bei fünf bis zehn Prozent der Beschäftigten kein eindeutiger Nachweis oder kein vollständiger Impfschutz vorliege und eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolge, sagte Elke Bruns-Philipps vom Bundesverband der Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Düsseldorfer Rheinischen Post. “Das ist eine erhebliche Belastung mit der Prüfung jedes Einzelfalls, wie es jetzt vorgesehen ist, die die Gesundheitsämter nicht zeitnah bewältigen können.”

“Es ist grundsätzlich ein Verfahren mit erneuter Fristsetzung des Gesundheitsamtes zur Vorlage von Impfdokumenten und einer Anhörung vorgesehen. Das bedeutet, dass es einer Prüfung jedes Einzelfalls bedarf”, erläutert Bruns-Philipps. Die Beschäftigten dürfen damit zunächst einmal weiterarbeiten.

Das Gesundheitsamt entscheide “über das weitere Vorgehen und die zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen seines Ermessens”, sagte ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums dem “Business Insider”.

Der Vorstandschef der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Gerald Gaß, regte eine Fristverlängerung an. “Wir unterstützen die einrichtungsbezogene Impflicht. Allerdings sind wesentliche Fragen der weiteren Umsetzung noch ungeklärt, und deshalb kann es notwendig sein, Fristen im Verfahren anzupassen”, sagte er der Rheinischen Post.

Wenn das Gesundheitsamt für einen Ungeimpften ein Betretungsverbot für den Arbeitsplatz ausspreche, werde der Betroffene von der Arbeit freigestellt, selbstverständlich ohne Lohnfortzahlung. Aber: “Sollte bei Einzelnen die Erstimpfung bereits vorliegen, können die weiteren Impfungen schnell nachgeholt werden. In diesen Fällen können wir uns pragmatische Lösungen, wie zum Beispiel eine Fristverlängerung vorstellen, um die Mitarbeitenden zu halten.”

An der Gesetzeslage hat sich aber nichts geändert: Das von Bundestag und Bundesrat im Dezember beschlossene Gesetz legt fest, dass Beschäftigte in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen wie Pflegeheimen und Kliniken bis 15. März nachweisen müssen, dass sie gegen Corona geimpft oder vor einer Infektion genesen sind – oder ein Attest vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können. Arbeitgeber müssen die Gesundheitsämter informieren, wenn dies nicht geschieht. Diese müssen dann jeden Einzelfall unter die Lupe nehmen.