Recht

Unterhaltsregress: Wann müssen die Kinder zahlen?

Reichen die eigenen Einnahmen von Pflegebedürftigen nicht zur Deckung der Pflegekosten und ist das Vermögen weitgehend aufgebraucht, kommt ein Sozialhilfeträger für die Differenz auf. Damit die Pflegekosten nicht von der Allgemeinheit getragen werden, obwohl Unterhaltspflichtige leistungsfähig wären, wird versucht, die so geleisteten Kosten im Wege des Sozialhilferegresses (Unterhaltsregress) bei Unterhaltspflichtigen wieder einzutreiben.

Bild: electriceye stock.adobe.com. Der Träger der Sozialhilfe kann eine Übernahme der Kosten erst fordern, wenn er eine sogenannte Rechtswahrungsanzeige an den Angehörigen, also ein Kind des betroffenen Pflegebedürftigen, gesandt hat.

Wohl kaum eine Beratung zu Leistungen der ambulanten Pflege, die über das Budget des § 36 SGB XI hinausgehen und eine Kostenbeteiligung durch das Sozialamt bedeuten, endet nicht mit der vielfach bangen Frage, ob dann die Angehörigen vom Träger der Sozialhilfe zur Zahlung verpflichtet werden.

Hohe Freigrenze

Dabei, so betont Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege, ist gesetzlich geregelt, dass nur wenige Angehörige überhaupt zum Unterhalt herangezogen werden können. Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz seit dem 01.01.2020 sei zudem auch eine hohe Freigrenze für das Einsetzen des Unterhalts gezogen worden.

Der Experte führt aus:

  • Unterhaltspflichten gibt es nur in sog. gerader Linie. Gesetzliche Unterhaltspflichten existieren nicht für die Geschwister, für Onkel und Tanten oder entferntere Angehörige.
  • Auch wenn immer mehr Pflegebedürftige Leistungen des Trägers der Sozialhilfe benötigen, ist seit dem 01.01.2020 der Rückgriff der Sozialhilfeträger auf die Kinder wegen Leistungen der Hilfe zur Pflege an ihre Eltern sehr stark gesunken, da eine neue jährliche Einkommensfreigrenze von 100.000,00 EUR greift. Dasselbe gilt für den Rückgriff auf die Eltern pflegebedürftiger erwachsener Kinder. Entscheidend ist ohnehin lediglich das Einkommen und nur in ganz wenigen Ausnahmefällen das Vermögen der Kinder.

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.