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Urteil: Volle Arbeitsleistung ist keine Teilarbeitsunfähigkeit

Wer seine volle Arbeitsleistung erbringt, aber gesundheitsbedingt keine Bereitschafts- oder Nachtdienste übernehmen kann, ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht arbeitsunfähig. Eine Teilarbeitsunfähigkeit kennt das geltende Recht bislang nicht; der Gesetzgeber plant sie für 2027.

Foto: AdobeStock/sebra

Geklagt hatte eine Assistenzärztin, die nach einer als Berufskrankheit anerkannten Corona-Infektion weiter Verletztengeld verlangte. Die Klägerin hatte sich während ihrer Tätigkeit mit dem Coronavirus infiziert, die Infektion wurde als Berufskrankheit anerkannt. Nach längerer Heilbehandlung und stufenweiser Belastungserprobung nahm sie Anfang Juni 2022 ihre Arbeit mit 40 Wochenstunden wieder in vollem Umfang auf. Ihre behandelnden Ärzte hielten es aus medizinischen Gründen weiterhin für erforderlich, dass sie vorübergehend keine Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften oder Nachtschichten übernahm. Da ihr entsprechende Zuschläge entgingen, verlangte sie über die Wiederaufnahme der Vollzeittätigkeit hinaus weiterhin Verletztengeld. Sie sah sich nach eigener Auffassung als teilarbeitsfähig, weil sie nicht sämtliche Aufgaben ihres bisherigen Dienstbetriebs wahrnehmen könne.

Gericht verneint Teilarbeitsunfähigkeit

Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation in seinem Urteil vom 29. Januar 2026 nicht (AZ: L 10 U 135/25). Ein Anspruch auf Verletztengeld setze Arbeitsunfähigkeit voraus; diese liege nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit vollständig ausüben könne und lediglich einzelne Weisungen des Arbeitgebers zu Bereitschafts-, Ruf- oder Nachtdiensten nicht mehr erfüllen könne. Auch der Wegfall von Zuschlägen ändere daran nichts. Lediglich für die Tage eines stationären Klinikaufenthalts zur Diagnostik sprach das Gericht der Klägerin Verletztengeld zu.

Bedeutung auch für Pflegekräfte

„Die Grundsätze der Entscheidung lassen sich auf viele Fälle übertragen, weil die Kernaussage ‚Keine Teilarbeitsunfähigkeit trotz Ausschluss einzelner Dienste‘ weit über den konkreten Fall einer Assistenzärztin hinaus Bedeutung für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Er verweist ausdrücklich auch auf Pflegekräfte, Feuerwehr, Busfahrer und Polizei. Nach der Entscheidung ist der Arbeitgeber in solchen Fällen gehalten, gesundheitliche Einschränkungen im Rahmen seines Weisungsrechts zu berücksichtigen, wie dpa berichtet.

Teilarbeitsunfähigkeit soll 2027 kommen

Die Entscheidung stützt sich nach Angaben von anwaltauskunft.de auf die bisherige Rechtslage, die vor einem Umbruch steht. „Um die Krankenkassen zu entlasten und den Wiedereinstieg flexibler zu gestalten, plant der Gesetzgeber für das Jahr 2027 die Einführung einer echten Teilarbeitsunfähigkeit“, so Walentowski. Möglich sein sollen dann Stufen von 25, 50 und 75 Prozent Arbeitsfähigkeit.