Vergütung

Verbraucherzentrale warnt vor Hochstufung auf Pflegegrad 4

Die Verbraucherzentrale Berlin warnt vor einer voreiligen Hochstufung des Pflegegrads von 3 auf 4 in Pflege-Wohngemeinschaften. Der Eigenanteil steige unverhältnismäßig an, so die Kritik.

Außenansicht der Verbraucherzentrale Berlin Foto: Verbraucherzentrale Berlin/Henning Kunz

In einer Pressemitteilung vom 19. September weist die Verbraucherzentrale Berlin auf die potenziellen finanziellen Risiken hin, die für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen durch eine voreilige Hochstufung des Pflegegrads entstehen können. Viele Pflegedienstanbieter würden, so der Vorwurf der Verbraucherzentrale, den Pflegebedürftigen raten, sich möglichst schnell in den Pflegegrad 4 hochstufen zu lassen mit dem Verweis darauf, dass dann die Pflegekasse mehr zahlt.

Verschweigen der höheren Eigenanteile

„Was sie dabei häufig verschweigen: Der Eigenanteil für die Pflegebedürftigen steigt gleichzeitig auf mehr als das Doppelte, obwohl sich der Pflegeaufwand nur leicht erhöht“, so die Verbrauchzentrale. Laut einem Beispiel der Verbraucherzentrale Berlin stiegen die Eigenkosten nach einer Hochstufung von Pflegegrad 3 auf 4 von 1.582,88 Euro auf 3.548,83 Euro.

Kritik an kommerziellen Pflege-WGs

Pascal Bading, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin, kritisiert in der Pressemitteilung in deutlichen Worten einzelne Anbieter ohne Namen zu nennen: „Früher gab es selbstorganisierte Pflege-WGs mit ideellem Anspruch, jetzt ist es vor allem ein kommerzielles Geschäftsmodell geworden. Die WGs müssen weniger Qualitätsanforderungen erfüllen – sie dürfen aber mehr Geld abrechnen als Pflegeheime.“

Pflegegrad als Kriterium für Aufnahme

In einigen Fällen würden solche Einrichtungen nur noch Pflegebedürftige ab Pflegegrad 4 aufnehmen. Angehörige sollten daher genau abwägen, ob eine Höherstufung tatsächlich erforderlich ist.

Leistungskomplex 19a als Ursache für höhere Kosten

Grund dafür sei der Berliner Leistungskomplex 19a, der nur in Pflege-WGs ab Pflegegrad 4 abgerechnet werden kann. „Die Abrechnung ambulanter Pflege, zu der die Pflege-WGs gezählt werden, erfolgt über sogenannte Leistungskomplexe wie beispielsweise die ‚kleine Körperpflege‘, die definierte Pflegeleistungen enthalten. Der Leistungskomplex 19a, der bei der Pflege von Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 in Pflege-WGs abgerechnet werden kann, weicht von diesem Prinzip ab. Statt einzelner erforderlicher Leistungen wird hier eine hohe Tagespauschale abgerechnet, die auch noch regelmäßig erhöht wird. Zurzeit beträgt diese durchschnittlich 186,21 Euro pro Tag – allein für die Pflege“, so die Verbraucherzentrale.

Berliner Regelung für den Leistungskomplex 19a

In anderen Bundesländern gebe es keine vergleichbare Regelung. „Die Pflegekasse zahlt nach der Hochstufung von Pflegegrad 3 in 4 tatsächlich monatlich 346 Euro mehr Pflegesachleistung. Die Kosten für den Leistungskomplex 19a können aber zu einer Steigerung der Eigenkosten um fast 2.000 Euro führen“, warnen die Verbraucherschützer.

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