Recht
Was gilt es bei der “tarifähnlichen Zahlung” zu beachten?
Ab September 2022 kommt die „tarifähnliche Zahlung“. Was müssen Pflegedienste beachten? Welche Termine sind bis dahin wichtig? Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter fasst in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege die wichtigsten Informationen zusammen und gibt Praxistipps.

Ab dem 01.09.2022 dürfen aber Versorgungsverträge nur noch abgeschlossen werden und können Bestand haben, wenn eine Vergütung in tariflicher Höhe gezahlt wird. Welchen Tarifvertrag die ambulanten Dienste anwenden wollen, müssen sie bis zum 28.02.2022 an die Pflegekassen melden.
Der Hamburger Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter empfiehlt, bereits Ende 2021 mit der Auswahl zu beginnen, welcher Flächen-, Unternehmens- oder Haustarifvertrag zum jeweiligen Pflegedienst passt. Dabei sei besonders wichtig zu beachten, dass nach § 82c Abs. 2 SGB XI eine Zahlung der Löhne, nach Wahl eines Tarifes, dann als unwirtschaftlich von den Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe abgelehnt werden darf, wenn die gewählte Vergütung zehn Prozent der durchschnittlichen tariflichen Entlohnung übersteigt.
Veröffentlichung im November 2021 abwarten
Mit dieser Regelung sollte laut Richter verhindert werden, dass nun alle Pflegedienste – ganz gleich wo in Deutschland diese tätig werden – besonders hohe Tarifverträge wählen, die bisher mit dem jeweiligen Bundesland nichts zu tun hatten. In welcher Höhe entsprechende Zahlungen anerkannt werden, müssten die Pflegekassen regional spätestens im November 2021 bekannt geben.
Bevor also entschieden wird, welcher Tarif konkret angewandt werden soll, ist diese Veröffentlichung des Spitzenverbandes und der Pflegekassen in jedem Fall abzuwarten und in die Auswahl einzubeziehen.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.
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