Recht

Wie funktioniert das Nachweisverfahren zum Pflege-Rettungsschirm?

Als problematisch wird häufig angesehen, welchen Nachweis ambulante Pflegedienste führen müssen, um darzulegen, dass Einsätze coronabedingt ausgefallen sind. Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter gibt in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege Auskunft.

Bild: velishchuknatali - stock.adobe.com. Es müssen keine Nachweise geführt werden, die konkret belegen, warum Einsätze nicht durchgeführt worden sind.

Bereits § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB XI hatte von den erforderlichen Nachweisen für die Zahlungen aus dem Pflege-Rettungsschirm gesprochen. Insoweit ist es keine Überraschung, dass nun ein Nachweisverfahren vom GKV-Spitzenverband konkret in der Anlage zu den Kostenerstattungs-Festlegungen geregelt wurde.

Pragmatische Lösungen

Müssen nun etwa Aussagen der Kunden oder deren Angehörigen dokumentiert werden? Sind schriftliche Absagen verlangt oder sollten ähnliche Dokumentationen erstellt werden? Das Gesetz schweigt zu diesen Fragen, gibt jedoch die Richtschnur vor. § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB XI wörtlich: „Dabei sind gemessen an der besonderen Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung vorzusehen.“ Damit ist laut Prof. Ronald Richter klar: Angaben, die am Anfang bei der vorläufigen Erstattung nicht verlangt wurden und auch nicht in den vertraglichen Regelungen – also den Kostenerstattungs-Festlegungen – standen, können nun nicht von den Pflegekassen nachgefordert werden.

Der Hamburger Rechtsanwalt kommt zu dem Schluss: Es müssen keine Nachweise geführt werden, die konkret belegen, warum die Einsätze nicht durchgeführt worden sind.

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.