Exklusiv
Pflegehilfsmittel: Vorteile der „Verordnung“ zu selten genutzt
Die erweiterte Möglichkeiten der „Verordnung“ von Hilfsmitteln durch Pflegefachkräfte im ambulanten Bereich ist seit Januar 2022 gesetzlich gewollt. Wie aber sind die konkreten Erfahrungen damit in der Praxis?
Aus dem (Pflege-)Hilfsmittelverzeichnis der Kranken- und Pflegekassen konnten Pflegefachkräfte bis Ende 2021 nur bei der Versorgung Pflegebedürftiger mit Verbrauchsmitteln nach § 40 SGB XI, Abs. 2 und einigen technischen Hilfsmittel nach Abs. 3 mitwirken. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie nun seit 2022 nicht nur Pflegehilfsmittel der Gruppen 50-54 eigenständig und eigenverantwortlich empfehlen, sondern auch sogenannte doppelfunktionale Hilfsmittel anderer Produktgruppen (Bade- und Duschhilfen, Kranken-/Behindertenfahrzeuge, Krankenpflegeartikel, Lagerungshilfen, Mobilitätshilfen und Toilettenhilfen), d.h. die Empfehlung ersetzt die zuvor notwendige ärztliche Verordnung.
Drei Gruppen von Pflegediensten
Beim Nutzungsverhalten ergebe sich leider kein eindeutiges Bild, betont der Arzt und Unternehmensberater Gerd Nett in der August-Ausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“. Denn seitens der Kranken- und Pflegekassen gebe es (noch) keine diesbezüglich veröffentlichten Nutzungsstatistiken oder Berichte. „Und aus unserer eigenen Beratungstätigkeit und unseren vielen Fortbildungsveranstaltungen, u.a. auf den HP-PDL-Kongressen sowie unseren Webinaren, bekommen wir zwar etliche Rückmeldungen, aber diese sind nicht als repräsentativ zu bezeichnen.“ Dennoch ließen sich drei Gruppen unterscheiden:
- Der überwiegende Anteil der Pflegedienste kenne die neuen Regelungen weiterhin nicht und nutze sie daher auch nicht.
- Andere Dienste würden sie zwar kennen, nutzten sie aber – zum Teil auf Anraten ihrer Verbände – nicht, da diese Leistung nicht „gesondert vergütet“ werde. (Dies stimme laut Gerd Nett nicht ganz, da sie im Rahmen von Beratungsbesuchen nach §37 Abs. 3 SGB XI oder im Rahmen von „Erstbesuchen“ und „Folgegespräche /-besuche“ bei der Inanspruchnahme von Pflegesach-/Kombileistungen nach § 36 oder § 38 SGB XI in den meisten Bundesländern indirekt vergütet würden.)
- Einige Pflegedienste hätten die neuen Regelungen in ihre Standardberatungen und Aufnahmeprozeduren übernommen und wüssten fast nur Positives zu berichten. (Zu den konkreten positiven Aspekten gehöre hier laut Nett, dass sich diese Pflegedienste in der Außendarstellung bzgl. ihres Beratungswissens und -qualität von anderen hervorheben könnten – und dass die Profession der beruflich pflegenden Pflegefachkräfte in Pflegediensten wird weiter gestärkt werde: „Sie dürfen nun einfach mehr im Vergleich zu Pflegefachkräften im stationären Bereich, sei es Krankenhaus oder im Pflegeheim, oder auch zu freiberuflichen Pflegeberatern, wenn diese keine Befugnis zur Abrechnung der Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI haben“, so Nett.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der August-Ausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren