Exklusiv
Teil 3: Das Einstufungsgutachten nutzen
Bei den Vertragsgesprächen steht praktisch immer die Frage im Raum, welche Leistungen nötig sind und was diese kosten bzw. wo man sparen kann. Das Einstufungsgutachten bietet dazu vielfältige Hinweise, insbesondere auch noch im Bereich der hauswirtschaftlichen Unterstützung sowie der Hilfsmittel.
Nach den Feststellungen zum Pflegegrad werden im Einstufungsgutachten die zurzeit angegebenen Pflegepersonen sowie deren Pflegeaufwand aufgeführt. Die Informationen über die Pflegepersonen helfen nicht nur bei der Frage der notwendigen Behandlungspflege (siehe Teil 2 der Serie), sondern sind auch Anknüpfungspunkte für Leistungen der Verhinderungspflege sowie mögliche soziale Sicherungsleistungen der Pflegepersonen, über die der MD bei der Einstufung sicherlich nicht aufgeklärt hat. Als Grenzwert für die Frage, ob weitere Sozialleistungen für die Pflegepersonen verfügbar sind, sind festgestellte mindestens zehn Stunden an zwei Tagen in der Woche relevant. Sollte(n) die Pflegeperson(en) mit ihrem Pflegebeitrag über dieser Zeit liegen, dann wären sie bei der Pflegetätigkeit unfallversichert: Die gesetzliche Unfallversicherung ist vom Leistungsumfang dem der Berufsgenossenschaften vergleichbar. Die Leistungen sind somit sehr viel weitergehender als die Leistungen der ansonsten nur zuständigen Krankenversicherung. Daher wäre es hilfreich, die Pflegepersonen darüber aufzuklären, dass sie bei einem Unfall/einer Verletzung im Zusammenhang mit der Pflege ihres Pflegebedürftigen dies entsprechend bei der ärztlichen Behandlung angeben: Hier geht es dann um einen „Arbeitsunfall“ und nicht um eine Verletzung im Privatleben.
Weiterhin hätten viele Pflegepersonen das Recht auf Rentenversicherungsleistungen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen und dann natürlich einen Antrag stellen.
Die wichtigsten Kriterien in Kurzform
Pflegepersonen, die noch nicht im Rentenbezug sind, können dann durch die Pflege eigene Rentenansprüche erhöhen, wenn sie weniger als 30 Stunden erwerbstätig sind.
Pflegepersonen, die bereits eine Vollrente beziehen, können eigentlich nicht mehr ihre Rentenansprüche erhöhen. Allerdings könnten Sie auch auf einen Teil ihrer Rente verzichten und dann mit einer Teilrente durch die Pflege ihre Rentenansprüche verbessern. Durch Änderungen im Rentenrecht und aktuelle Gerichtsentscheidungen reicht sogar ein minimaler Verzicht aus: Auch eine Reduzierung von 0,01 Prozent wäre schon ausreichend für den Status „Teilrente“.
Die Pflegekassen werden die Versicherten und ihre Pflegepersonen sicherlich in allgemeiner Form über diese Rechte informiert haben, in der Realität hilft oft erst eine praxisnahe Übersetzung, dies dann auch für sich selbst zu verstehen und entsprechende Schritte umzusetzen. Dass Pflegepersonen auch im Rahmen der Verhinderungspflege vertreten werden können, ist klar. Wichtiger wäre in diesem Zusammenhang die Frage, ob wirklich alle Pflegepersonen benannt wurden oder nur die, die die meiste Pflege übernommen haben. Denn jede Pflegeperson kann vertreten werden, unabhängig davon, wie hoch ihr Anteil an der gesamten Pflege, Betreuung und hauswirtschaftlichen Versorgung ist. Und auch die Information, dass man Pflegepersonen jederzeit „nachmelden“ kann, hat der/die Einstufungsgutachter:in sicherlich nicht extra erwähnt.
Das Gutachten erfasst nicht nur die für die Einstufung „zählenden“ Verrichtungen, sondern auch zusätzlich noch den Hilfebedarf im Bereich der Außerhäuslichen Aktivitäten und auch Hilfen bei der Haushaltsführung. Hier dokumentierter Hilfebedarf muss ebenfalls durch notwendige oder entsprechende Leistungen kompensiert werden. Wenn beispielsweise im Gutachten dokumentiert ist, dass der Pflegebedürftige „Einfache Mahlzeiten“ nicht selbstständig zubereiten kann, dann ergibt sich automatisch auch der entsprechende Bedarf in der Morgenversorgung und somit auch die Fragestellung, ob dies der Pflegedienst mit übernehmen soll oder nicht. Gleiches gilt beim Hilfebedarf in Bezug auf Einkaufen oder Umgang mit Behördenangelegenheiten: Das Medikamentenmanagement umfasst in der Regel nicht nur das Besorgen/Einkaufen, sondern auch das Antragstellen (Verordnung Häuslicher Krankenpflege ist ein Antrag!). Bei dokumentierten Defiziten wäre hier zu klären, wer es macht bzw. als Pflegedienst eine entsprechende Leistung anzubieten. Der Bereich der Hilfsmittelversorgung und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ist ebenfalls im Gutachten aufgeführt. Im Kapitel 7 werden im Rahmen der Empfehlungen zur Förderung oder zum Erhalt der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten insbesondere unter dem Punkt 7.1.1 Mobilität, Selbstversorgung und Haushaltsführung die bei der Begutachtung als notwendig angesehenen Hilfsmittel entweder aufgeführt (weil schon vorhanden) bzw. ergänzt oder neu empfohlen. Dabei werden für diese hier vom Gutachter aufgeführten Hilfsmittel keine weiteren ärztlichen Verordnungen mehr benötigt, dabei dient das Gutachten auch ausdrücklich als Antrag auf diese Leistungen. Daher wäre im ersten Schritt zu prüfen, ob die dort aufgeführten Hilfsmittel (bereits) vorhanden sind bzw. aufzuklären, dass hierauf ein Anspruch besteht. Da die Einstufungsgutachten auch schon entsprechend älter sein können, wenn erstmals Pflegesachleistungen vereinbart werden sollen, wäre auch nachzufragen oder zu prüfen, ob weitere Hilfsmittel notwendig und unter Umständen auch vom Pflegedienst empfohlen werden könnten (gemäß Richtlinie zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefac-kräfte).
Praxistipp
Auch wenn es im Vertragsgespräch eigentlich (nur) darum geht, die richtigen Leistungen zu vereinbaren, zeigen Hinweise auf weitere Leistungsansprüche wie zum Beispiel zu Rentenleistungen, dass der Pflegedienst nicht in erster Line „nur“ Leistungen verkaufen will, sondern zur Gesamtsituation beraten will und beraten kann. Und Kompetenz verschafft Vertrauen auch darauf, dass später die richtigen, weil notwendigen Leistungen vereinbart werden. Das Einstufungsgutachten ist also in jedem Fall eine wichtige Informationsquelle, auf die in jedem Vertragsgespräch, aber auch in Beratungsgesprächen nach § 37.3 zurückgegriffen werden sollte.
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