Exklusiv
Die Fassung der Maßstäbe und Grundsätze vom 1. Januar 2023
Die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI („MuG“) in der ambulanten Pflege wurden zum 9. November 2022 geändert. Die Änderungen sind am 1. Januar 2023 nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger (BAnz AT 22.12.2022 B1) in Kraft getreten.
Die einzelnen Bausteine des gesetzlichen Systems der Qualitätssicherung und der Qualitätsprüfung sind im ständigen Fluss und werden stets weiterentwickelt. Daher ist die Befassung und Beschäftigung mit dem internen Qualitätsmanagement eine Daueraufgabe der Leitungskräfte in den Pflegeeinrichtungen. Die individuellen und kollektiven vertraglichen Vereinbarungen des Qualitätssicherungs- und Qualitätsprüfsystems der §§ 112 ff. SGB XI greifen ineinander und sind daher im Zusammenhang zu sehen.
Grundlage und Ausgangspunkt des Systems der Qualitätssicherung sind die „MuG“ für die Qualität, die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement in der ambulanten Pflege; sie sind die Basis eines jeden internen Qualitätsmanagements. Was dort geregelt ist, hat jeder Pflegedienst über den Versorgungsvertrag zu garantieren.
Ein Versorgungsvertrag darf nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI nur abgeschlossen werden, wenn der Inhalt der „MuG“ erfüllt wird. Ist dies nicht (mehr) der Fall, kann der Versorgungsvertrag nach § 74 Abs. 1 SGB XI gekündigt werden.
Praxistipp: Die Struktur und Gliederung der „MuG“ sowie viele der Aussagen dort sind eine Mustergliederung für jedes einrichtungsinternes Qualitätshandbuch. Ein bestimmtes Qualitätssicherungssystem oder -modell wird allerdings nicht vorgegeben.
Die Änderungen der „MuG“ betreffen die Aufnahme zwei neuer Kapitel, zum einen zur elektronischen Pflegedokumentation und zum anderen zu Maßnahmen in Krisensituationen. Ausgangspunkt sind die allgemeinen Ziele (Ziff. 1.1 „MuG“) der sozialen und privaten Pflegeversicherung; allerdings unter Hinweis auf die Beschränkungen in den §§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 4 Abs. 3 SGB XI. Damit wird weiterhin deutlich, dass die Leistungen für die Pflegebedürftigen im Rahmen des Leistungsrechts zu erbringen sind, diese Leistungen aber auch wirtschaftlich erbracht werden müssen und nur im notwendigen („erforderlichen“) Umfang in Anspruch genommen werden können.
Praxistipp: Zu diesen Zielen sind im Qualitätshandbuch konzeptionelle Aussagen vorzubereiten. Beispielsweise sind religiöse Bedürfnisse zu erheben, ebenso der Wunsch nach gleichgeschlechtlicher Pflege. Konzeptionell ist festzulegen, wie – ein entsprechender Wunsch vorausgesetzt – eine Teambildung zur gleichgeschlechtlichen Pflege auch bei knappen Personalressourcen erreicht werden kann. Was ist zu tun, wenn beispielsweise nicht genügend männliche Pflegekräfte bereitstehen?
Die Ebenen der Qualität haben sich nicht verändert. Unterschieden werden nach Ziff. 1.2 „MuG“ weiterhin die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Ziff. 1.3 „MuG“ regelt das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement. Ausgangspunkt jedes internen Qualitätsmanagements sind daher die konzeptionellen Grundlagen, die ständig hinterfragt und so regelmäßig weiterentwickelt und verbessert werden. In welchem Rahmen und auf welche Weise die konzeptionelle Weiterentwicklung geschehen kann, beschreiben die Maßstäbe und Grundsätze u.a. in ihrer Ziff. 4 „MuG“ – „Maßnahmen des ambulanten Pflegedienstes zur Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung“.
Ziff. 3.1.2 „MuG“ regelt die personellen Strukturanforderungen, also das „Herz“ jedes Pflegedienstes. Die Maßstäbe und Grundsätze nehmen so die funktionale Verpflichtung, dass die angebotenen Pflegeleistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft durchzuführen sind, aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI auf. Der Träger des Pflegedienstes stellt dabei sicher, dass bei Ausfall der verantwortlichen Pflegefachkraft (z.B. durch Verhinderung, Krankheit oder Urlaub) die Vertretung durch eine Pflegefachkraft mit der Qualifikation nach Ziff. 3.1.6 „MuG“ gewährleistet ist. Zu den geeigneten Kräften für die Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung gehören weiterhin insbesondere:
- Krankenschwestern/Krankenpfleger bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger
- Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Altenpflegerinnen/Altenpfleger gemäß § 1 AltPflG in der jeweils geltenden Fassung
- staatlich anerkannte Haus- und Familienpflegerinnen/Haus- und Familienpfleger
- Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer
- staatlich anerkannte Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfer
- Haus- und Familienpflegehelferinnen und Haus- und Familienpflegehelfer
- Heilerziehungspflegerinnen, Heilerziehungspfleger
- Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer
- Hauswirtschafterinnen/Hauswirtschafter
- Fachhauswirtschafterinnen/Fachhauswirtschafter
- Dorfhelferinnen/Dorfhelfer
- Familienbetreuerinnen/Familienbetreuer.
- Hilfskräfte und angelernte Kräfte werden unter der fachlichen Anleitung der Fachkraft tätig.
Prof. Ronald Richter, Rechtsanwalt in Hamburg und Inhaber von RICHTERRECHTSANWÄLTE
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