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BAG stärkt Arbeitgeber: Präventionsverfahren in der Probezeit nicht erforderlich
Dürfen Arbeitgeber schwerbehinderten Beschäftigten in der Probezeit kündigen, ohne zuvor ein aufwendiges Präventionsverfahren einzuleiten? Diese Frage sorgte bislang für Rechtsunsicherheit – und birgt hohe Risiken für Personalentscheidungen. Mit einem wegweisenden Urteil vom 3. April 2025 (Az. 2 AZR 178/24) hat das Bundesarbeitsgericht nun Klarheit geschaffen: Während der sechsmonatigen Wartezeit ist ein solches Verfahren nicht notwendig. Damit gewinnen Unternehmen Handlungsspielraum – müssen aber weiter darauf achten, fair, sachlich und diskriminierungsfrei zu agieren.
von Peter Sausen Das Präventionsverfahren ist eine Schutzmaßnahme für schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte. Tritt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeit auf, die das Arbeitsverhältnis gefährden könnte, soll der Arbeitgeber möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat oder Personalrat sowie das Integrationsamt...
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