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Zwei Krankschreibungen hintereinander – gibt es erneut Lohnfortzahlung?
Wer nahtlos von einer Krankschreibung in die nächste wechselt, hat nicht automatisch erneut Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen dafür präzisiert und sieht eine zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit als entscheidende Voraussetzung.
Schließen sich zwei Krankschreibungen unmittelbar aneinander an oder liegen nur wenige Stunden dazwischen, erhalten Beschäftigte nicht automatisch erneut Entgeltfortzahlung. Das hat das Thüringer Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung bestätigt, auf die der Bund-Verlag hinweist.
In dem konkreten Fall hatte ein Monteur im März 2022 einen Arbeitsunfall erlitten und war wegen Knieproblemen bis einschließlich 18. April 2022 arbeitsunfähig geschrieben, wie dpa berichtet. Noch während dieser Zeit kündigte er in der Probezeit zum 30. April 2022. Am 19. April – also direkt im Anschluss an die erste Krankschreibung – reichte er eine neue Erstbescheinigung ein, diesmal wegen Rückenschmerzen, gültig bis zum 30. April. Sein Arbeitgeber lehnte die Lohnfortzahlung für diesen Zeitraum ab. Der Medizinische Dienst äußerte laut Gericht zusätzlich Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Der Beschäftigte klagte dennoch auf Entgeltfortzahlung ab dem 19. April.
Gericht sieht einheitlichen Verhinderungsfall
Das Thüringer Landesarbeitsgericht wies die Klage ab (Az.: 5 Sa 154/23), wie der Bund-Verlag berichtet. Die Richter stuften beide Krankschreibungen als sogenannten einheitlichen Verhinderungsfall ein. Tritt während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, die sich nahtlos anschließt, beginnt die gesetzliche Sechs-Wochen-Frist für die Lohnfortzahlung demnach nicht von vorn. Im vorliegenden Fall war dieser Zeitraum durch die erste Erkrankung bereits vollständig aufgebraucht – ein erneuter Anspruch bestand daher nicht.
Zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit als entscheidende Voraussetzung
Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt laut dem Urteil voraus, dass die erste Arbeitsverhinderung bereits beendet war, bevor die zweite Erkrankung einsetzte. Der Arbeitnehmer muss also zwischendurch tatsächlich gearbeitet haben oder zumindest arbeitsfähig gewesen sein – selbst wenn dies nur für wenige Stunden außerhalb der regulären Arbeitszeit der Fall war. Schließen sich zwei Krankschreibungen dagegen unmittelbar aneinander an oder liegt dazwischen lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende, spricht dies nach Auffassung des Gerichts regelmäßig für einen einheitlichen Verhinderungsfall.
In solchen Konstellationen liegt die Beweislast beim Beschäftigten: Er muss darlegen und nachweisen, dass es sich tatsächlich um eine neue, eigenständige Erkrankung handelt und er zwischen beiden Krankheitsphasen arbeitsfähig war. Das sei zwar schwierig, aber nicht unmöglich, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel. Der Nachweis könne etwa durch die Aussage des behandelnden Arztes als Zeuge geführt werden.
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