News
BAG konkretisiert Kirchenprivileg im Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im sogenannten Egenberger-Verfahren die Rechte kirchlicher Arbeitgeber konkretisiert und das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht von Kirche und Diakonie gestärkt. Die Klage einer konfessionslosen Bewerberin wurde abgewiesen. Damit ist ein seit Jahren geführter Rechtsstreit durch alle Instanzen abgeschlossen.
Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kirchenmitgliedschaft bei der Besetzung von Stellen in kirchlich-diakonischen Einrichtungen verlangt werden darf. Das BAG knüpft mit seiner Entscheidung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2025 an. Karlsruhe hatte zuvor bestätigt, dass Religionsgemeinschaften grundsätzlich selbst darüber entscheiden können, welche Loyalitätsanforderungen sie an ihre Beschäftigten stellen – zugleich aber betont, dass diese Anforderungen im Einzelfall mit dem europäischen und nationalen Antidiskriminierungsrecht in Ausgleich zu bringen sind.
Der Fall reicht bis ins Jahr 2013 zurück: Die Klägerin hatte sich beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) auf eine Referentenstelle beworben, die auch Aufgaben mit Bezug zum kirchlichen Profil umfasste. Sie wurde nicht berücksichtigt, unter anderem wegen fehlender Kirchenmitgliedschaft. 2018 hatte das BAG ihr zunächst eine Entschädigung wegen Diskriminierung zugesprochen. Nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und der anschließenden erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der Diakonie musste das Verfahren neu bewertet werden.
Kirche und Diakonie haben ihre Mitarbeitendenrichtlinien deutlich geöffnet
Das BAG stellte nun fest, dass die Anforderungen im konkreten Fall gerechtfertigt waren. Entscheidend sei, ob eine Tätigkeit eine glaubwürdige Vertretung des kirchlich-diakonischen Selbstverständnisses erfordere. In solchen Fällen könne die Kirchenmitgliedschaft weiterhin eine zulässige Voraussetzung sein.
Für die Praxis bedeutsam ist, dass das Urteil die seit 2024 reformierten Regelungen bestätigt. Kirche und Diakonie haben ihre Mitarbeitendenrichtlinien deutlich geöffnet: Eine Kirchenmitgliedschaft wird nur noch für bestimmte Funktionen verlangt – etwa in Verkündigung, Seelsorge, evangelischer Bildung oder bei Positionen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil oder die Außenvertretung. Für den Großteil der Beschäftigten gilt hingegen ein weiter gefasster Zugang.
Vertreter kirchlicher Arbeitgeber sehen durch die Entscheidung zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen. Gleichzeitig bleibt die Verpflichtung bestehen, jede Anforderung an die Religionszugehörigkeit im Einzelfall zu begründen und am Gleichbehandlungsrecht zu messen. Damit bleibt das Spannungsverhältnis zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und Diskriminierungsschutz ein zentrales Abwägungsthema für die Praxis.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren