Digitalisierung
Digitalisierung – Chancen und Risiken für die ambulante Pflege
Christian Westermann, Geschäftsführer der „Engel vonne Ruhr – Ambulante Pflege GmbH“ in Mülheim, kritisiert den Gesetzentwurf für ein „Gesetz für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen“ (GeDIG). Die darin bestehenden Lücken seien nicht handwerklichen Fehlern geschuldet, rügt der Fachmann im Branchendienst epd Sozial. Er hofft, dass seine Änderungsvorschläge die Entscheiderinnen und Entscheider in Berlin erreichen.
Wir veröffentlichen den Beitrag hier mit freundlicher Genehmigung im Wortlaut:
Ich schreibe diesen Beitrag aus einer Position heraus, die ich vorab klarstellen möchte: Ich bin kein Digitalisierungsskeptiker. Ich betreibe ambulante Pflege im Ruhrgebiet, ich sitze in Arbeitskreisen, ich sehe täglich was funktioniert und was nicht – und ich bin davon überzeugt, dass Digitalisierung der wichtigste Schlüssel ist, den wir haben. Nicht als politisches Ziel. Als praktisches Werkzeug. Für bessere Vernetzung, weniger Papierchaos, koordinierte Versorgung.
Unser Konzept Care vor Ort 2.0 funktioniert nur mit digitaler Infrastruktur. Das weiß ich. Genau deshalb nehme ich mir das Recht, den Referentenentwurf des GeDIG (Gesetz für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen) aus dem Bundesgesundheitsministerium kritisch zu lesen. Und genau deshalb sage ich: Das GeDIG hat an einer zentralen Stelle eine Lücke, die nicht durch handwerkliche Versehen entsteht, sondern durch eine strukturelle Entscheidung darüber, welche Rolle die Pflege in einem digitalen Verordnungsprozess spielen soll. Nämlich: keine gestaltende.
Mein Maßstab dafür ist simpel. Ein schlechter analoger Prozess wird nicht besser, weil wir ihn digitalisieren. Wir bekommen dann einen schlechten digitalen Prozess. Und wir haben damit nichts gewonnen – außer Geschwindigkeit bei der Fehlerproduktion.
Was das GeDIG will – ein kurzer Überblick
Der Entwurf ist umfangreich. Über 200 Seiten, Dutzende geänderte Gesetze, SGB V, SGB XI, EU-Verordnungen. Für die ambulante Pflege lässt sich das auf vier wesentliche Punkte reduzieren.
Die elektronische HKP-Verordnung wird zur gesetzlichen Pflicht. Ab dem 1. September 2028 müssen Vertragsärzte Verordnungen für häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V elektronisch ausstellen. Für die außerklinische Intensivpflege gilt das ab April 2031. Pflegedienste erhalten nach § 361 Abs. 1 (neu) Zugriffsrechte auf diese Verordnungen.
„Kommunikation im Medizinwesen (KIM)“ wird verbindlicher Kommunikationsstandard. Alle TI-angeschlossenen Leistungserbringer – also auch wir – müssen KIM für medizinische, pflegerische und administrative Kommunikation nutzen. Das Faxverbot kommt. Das ist überfällig.
Pflegefachkräfte bekommen ePA-Zugriffsrechte. Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Pflegefachfrauen und -männer sind im Entwurf explizit als zugriffsberechtigte Gruppe benannt. Das ist mehr als in früheren Entwurfsphasen, und es ist richtig.
Die Digitale Patientenrechnung wird auf GKV-Sachleistungen ausgeweitet. Das schafft die Grundlage, um irgendwann einheitlich abzurechnen – statt mit fünf Kassenportalen und drei Dateiformaten gleichzeitig.
Die Prüfrolle der Pflege – was vereinbart war und was im Entwurf steht
Jetzt zum Kern meiner Kritik. Und ich bitte darum, das nicht als Fundamentalkritik an Digitalisierung zu lesen – sondern als konkrete fachliche Einschätzung zu einem Punkt, der mich zunehmend besorgt. Ich war selbst nicht in den Arbeitskreisen zur elektronischen HKP-Verordnung, in denen Krankenkassen, Ärzteverbände und unsere Berufsverbände zusammengesessen haben. Aber ich habe von Teilnehmern dieser Runden immer wieder dasselbe gehört: Die Frage, wie Pflegedienste mit fehlerhaften Verordnungen umgehen sollen und wie sie eine formalisierte Prüfrolle bekommen, war dort wiederholt Thema. Nicht einmalig als Randnotiz – sondern als wiederkehrendes Problem, das die Beteiligten als zentral eingestuft haben.
Die Einschätzung derer, die dabei waren: Die Pflege muss eine formalisierte Prüfrolle im eVO-Prozess erhalten, bevor eine Verordnung wirksam wird. Nicht als Wunsch, sondern als Notwendigkeit – um Fehlerquoten zu reduzieren, die im analogen Prozess schon jetzt ein strukturelles Problem sind.
Und jetzt liegt der Referentenentwurf vor. Diese Prüfrolle taucht darin nicht auf. Kein Paragraph, keine Verordnungsermächtigung, kein Hinweis. Wenn ein Thema in Facharbeitskreisen über längere Zeit als dringend eingestuft wird und dann im Gesetzentwurf vollständig fehlt, muss man realistischerweise davon ausgehen, dass es in der Praxis auch nicht umgesetzt wird. Genau das bereitet mir Sorgen.
Ich erhebe keinen Anspruch darauf, die Arbeitskreisarbeit im Detail zu kennen. Aber ich nehme ernst, was mir Leute berichten, die dabei waren. Und ich frage: Warum findet sich davon nichts im Entwurf? Das verdient eine Erklärung – und eine Korrektur im parlamentarischen Verfahren.
Was der Entwurf tatsächlich regelt
Der § 361 Abs. 1 gibt Pflegefachkräften Zugriffsrechte auf elektronische Verordnungen. § 361c regelt, wie Krankenkassen auf Verordnungsdaten zugreifen – für Beratung, Entscheidung, Kostenerstattung. Was fehlt, ist das Recht des Pflegedienstes, eine fehlerhafte Verordnung zurückzugeben oder eine Korrektur zu initiieren, bevor er die Leistung erbringt.
Der Ablauf sieht also so aus: Arzt stellt aus, TI-System nimmt die Verordnung auf, Kasse prüft, Pflegedienst ruft ab und erbringt. Ende. Die Pflege sitzt am Ende dieses Prozesses ohne formalisierten Rückkanal ins System. Sie kann außerhalb kommunizieren – per KIM-Nachricht, per Telefon – aber das ist dann wieder Parallelkommunikation außerhalb der Infrastruktur, die wir gerade aufbauen.
Das gematik-Fachkonzept zur eVO-HKP hat in seinen Workshops übrigens genau das als Problem beschrieben: fehlerhafte Verordnungen als strukturelles Dauerthema, fehlende Rückmeldewege für Pflegedienste. Das Wissen ist da. Es hat nur keinen Weg in den Referentenentwurf gefunden.
Ich will das nicht abstrakt lassen. Als Vorstandsvorsitzender der BAG spezialisierter Leistungserbringer Wunde e.V. kenne ich einen Bereich, der das Problem sehr anschaulich macht:
Eine HKP-Verordnung für die Versorgung einer chronischen Wunde hat eine maximale Dauer von 28 Tagen. Das heißt: alle vier Wochen eine neue Verordnung. Alle vier Wochen ein neuer Fehlerpunkt. Falsche Leistungsposition, fehlender Diagnoseschlüssel, falscher Zeitraum – das ist im Wundbereich keine seltene Ausnahme. Es ist alltäglich, weil die HKP-Richtlinie und ihr Leistungsverzeichnis für viele Hausarztpraxen einfach keine tägliche Routine sind. Das ist keine Kritik an den Ärzten – es ist eine Beschreibung der Realität.
Im analogen Prozess lösen wir das. Ein Mitarbeiter fährt zur Praxis, schaut die Verordnung durch, klärt das direkt vor Ort. Aufwändig, manchmal frustrierend, aber es funktioniert. Im digitalen Prozess des GeDIG gibt es diesen Weg nicht mehr. Der Pflegedienst ruft die Verordnung ab – und stellt fest, dass sie fehlerhaft ist. Er greift zum Telefon oder schreibt eine KIM-Nachricht, wartet auf eine Korrektur, und erbringt in der Zwischenzeit möglicherweise auf Basis einer Verordnung, die so nicht hätte wirksam sein dürfen. Welche Haftungskonsequenzen das hat, beantwortet der Entwurf nicht. Das ist kein kleines Versäumnis. Das ist ein offenes Risiko für jeden Pflegedienst, der ab 2028 auf dieser Basis arbeiten soll.
Was die Digitalisierung kostet – und wer das zahlt
Ich mache mir keine Illusionen darüber, dass Digitalisierung gratis ist. Und ich erwarte auch nicht, dass der Staat jeden Cent refinanziert. Aber ich erwarte, dass die Lücken zwischen dem, was refinanziert wird, und dem, was tatsächlich gebraucht wird, ehrlich benannt werden. Die monatliche TI-Pauschale nach § 106b SGB XI liegt 2025 bei 207,93 Euro, dazu Zuschläge für eHBAs. Sie deckt Infrastrukturkosten: Konnektor, SMC-B, Kartenterminal, KIM-Zugang. Dafür ist sie gedacht, und dafür funktioniert sie. Was sie nicht abdeckt:
- Die Kosten für Softwareanpassungen in Pflegedienstmanagementsystemen, die für das neue eVO-Handling notwendig werden.
- Schulungen für das Personal – nicht nur technische Einweisung, sondern das Verständnis für Verordnungsprüfung als neue Aufgabe.
- Die Zeit der Pflegedienstleitung, die Prozesse umstellt, Softwareanbieter koordiniert, Mitarbeitende begleitet. Diese Zeit ist real und sie ist teuer.
- Den Übergangsaufwand, wenn analog und digital monatelang parallel laufen müssen, weil nicht alle Arztpraxen zur gleichen Zeit umstellen.
Dazu ein Blick auf den Fördertopf nach § 8 Abs. 8 SGB XI: Seit 2019 wurden laut DAK-Auswertung von September 2025 nur rund 40 Prozent der verfügbaren Mittel abgerufen. Das klingt nach mangelnder Bereitschaft. Es ist das Gegenteil – es ist strukturelle Überforderung. Kleine und mittlere Pflegedienste haben nicht die administrative Kapazität, Förderanträge zu stellen, Investitionen vorzufinanzieren und gleichzeitig die tägliche Versorgung aufrechtzuerhalten.
Es gab bei der Einführung des elektronischen Arztbriefs eine zweckgebundene Anschubfinanzierung nach § 295 Abs. 1c SGB V. Damit wurde eine Technologie etabliert. Das GeDIG streicht diese Pauschale jetzt – der Arztbrief sei etabliert, heißt es in der Begründung. Das ist das Modell: Anschieben, etablieren, Pauschale streichen.
Für die Pflege gibt es dieses Modell nicht. Keine Implementierungspauschale für den eVO-Verordnungsmanagementprozess, kein Schulungsbudget, keine zeitlich befristete Unterstützung für den Umstellungsaufwand. Ich sage das nicht um zu klagen. Ich sage es, weil diese Asymmetrie zwischen dem, was von der Pflege erwartet wird, und dem, was ihr dafür mitgegeben wird, ein ehrliches Benennen verdient.
Was mich am meisten beschäftigt, ist die Gleichzeitigkeit. Der GeDIG-Entwurf erhöht den Digitalisierungsaufwand für ambulante Pflegedienste. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das nahezu zeitgleich aus demselben Ministerium kommt, kürzt die Refinanzierungsbasis: Tarifrefinanzierung nach § 132a SGB V wird gedeckelt, Grundlohnrate als Obergrenze.
Mehr Pflichten, weniger Spielraum. Diese Kombination ist kein Zufall – sie ist das Ergebnis davon, dass beide Gesetze offensichtlich unabhängig voneinander gedacht wurden. Eine kumulative Folgeabschätzung für die ambulante Pflege? Soweit ich sehe: nicht vorhanden. Das sollte vor dem parlamentarischen Abschluss beider Gesetze nachgeholt werden.
Eine Zahl, die ich immer wieder in Diskussionen nenne, weil sie die Debatte erdet: Zum gesetzlichen Pflichttermin am 1. Juli 2025 waren laut DAK-Auswertung rund 70 Prozent der etwa 32.000 ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen noch nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden. Die Pflicht gilt seit Juli 2025. Die Realität sieht anders aus.
Das ist kein Aufstand gegen Digitalisierung. Das sind Einrichtungen, die mit Personalengpässen, Refinanzierungsdruck und laufender Versorgung beschäftigt sind und die Kapazität, sich mit TI-Anbindungsverfahren auseinanderzusetzen, schlicht nicht haben.
Ab Dezember 2026 ist die Abrechnung nur noch elektronisch möglich. Wer dann nicht angebunden ist, kann keine Leistungen mehr abrechnen. Das ist die härteste Konsequenz.
Und das GeDIG schreibt in diesem Umfeld neue Pflichten für 2028 und 2031. Ohne Sanktionsregime für die bisherige Nichterfüllung, ohne Unterstützungsoffensive, ohne erkennbaren Plan, wie die 70 Prozent bis dahin ankommen sollen. Ich sage nicht, dass die Fristen falsch sind. Ich sage, dass sie ohne Begleitmaßnahmen Papier bleiben.
Was das GeDIG richtig macht
Ich will nicht den Eindruck erwecken, dieser Entwurf tauge grundsätzlich nichts. Das wäre falsch und ungerecht. Es gibt echte Fortschritte, die ich anerkenne. Die explizite Nennung von Pflegefachkräften als zugriffsberechtigte Gruppe ist mehr als ein formaler Akt. In der spezialisierten Wundversorgung heißt das konkret: Ein Wundstatus, den meine Mitarbeitenden dokumentieren, kann für den Hausarzt, die Klinik und den Homecare-Versorger sichtbar sein. Ohne Telefonanruf, ohne Fax, ohne dass der Patient dieselbe Anamnese dreimal erzählen muss. Das ist das, was wir mit Care vor Ort 2.0 anstreben. Die ePA-Regelung ist dafür ein wichtiger Baustein.
KIM als verbindlicher Standard
Ich freue mich tatsächlich über das Faxverbot. Wer in der Koordination spezialisierter Wundversorgung arbeitet, kennt den Alltag: Fax raus, keiner weiß ob es angekommen ist, zurückrufen, nochmal faxen. KIM als Pflichtstandard für alle Beteiligten beendet das. Das ist kein Luxus – das ist eine Grundvoraussetzung für koordinierte Versorgung.
EHDS – der lange Weg zur Datenbasis
Der Europäische Gesundheitsdatenraum interessiert mich als jemanden, der für Pay-for-Performance in der Wundversorgung argumentiert. Wirksamkeitsnachweise brauchen Daten – sektorenübergreifend, standardisiert, auswertbar. EHDS schafft dafür den europäischen Rahmen. Das dauert. Aber die Richtung stimmt, und ich begrüße es ausdrücklich, dass Deutschland hier mitgeht.
Was ich fordere: Das GeDIG ist noch nicht Gesetz. Das parlamentarische Verfahren steht aus. Ich formuliere deshalb konkret, was geändert werden muss. Die Prüfrolle der Pflege muss im eVO-Prozess – gesetzlich verankert werden. Das ist meine wichtigste Forderung und ich wiederhole sie bewusst: Das formalisierte Prüf- und Rückmeldeverfahren für Pflegedienste im eVO-HKP-Prozess muss ins Gesetz. Als Pflichtbestandteil, nicht als Richtlinienauftrag. Genau so, wie es in den Arbeitskreisen mit Kassen, Ärzteverbänden und Berufsverbänden vereinbart wurde. Dieser Konsens darf nicht im Gesetzgebungsverfahren versickern.
Wenn ein Pflegedienst ab 2028 auf Basis einer fehlerhaften elektronischen HKP-Verordnung leistet – wer haftet? Das muss das Gesetz beantworten, nicht irgendwann die Rechtsprechung.
Eine Implementierungspauschale muss kommen. Analog zur Arztbrief-Anschubfinanzierung: zeitlich befristet, zweckgebunden, für Softwareanpassung, Schulung und Prozessumstellung. Wer Digitalisierungspflichten schreibt, muss auch sagen, wie sie finanzierbar sind.
Kumulative Wirkungsanalyse GeDIG und BStabG: Vor dem parlamentarischen Abschluss beider Gesetze. Die Frage, welche Gesamtwirkung sie gemeinsam auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit ambulanter Pflegedienste haben, ist bisher unbeantwortet. TI-Anschlussquote ernst nehmen. Wer 70 Prozent nicht angebunden hat und neue Pflichten schreibt, braucht einen Plan. Keinen Zeitplan – einen Umsetzungsplan.
Fazit
Das GeDIG ist kein falsches Gesetz. Es ist an den entscheidenden Stellen ein unvollständiges Gesetz. Die Weichen werden gestellt. Aber die Pflege steht dabei wieder da, wo sie zu oft steht: am Ende des Prozesses, nicht in der Mitte. Sie soll ausführen, was andere entschieden haben – Ärzte, Kassen, Gesetzgeber. Und das, obwohl mir aus den Facharbeitskreisen berichtet wird, dass die Prüfrolle der Pflege im Verordnungsprozess dort ausdrücklich als notwendig diskutiert wurde. Dass genau das im Referentenentwurf keine Spuren hinterlassen hat, macht mich nicht wütend – es macht mich skeptisch. Skeptisch, ob das, was in Fachgremien erarbeitet wird, am Ende auch ankommt. Das Parlament hat jetzt die Möglichkeit, das zu korrigieren. Die Prüfrolle der Pflege gehört ins Gesetz.
Die Ruhrgebietskonferenz Pflege fordert seit Jahren Trust in Care: Vertrauen in die Kompetenz der Pflege. Es wäre ein Signal, dass der Gesetzgeber der Pflege zutraut, selbst Verantwortung zu übernehmen – nicht nur Leistungen abzurufen. Solange das fehlt, bleibt die Digitalisierung der Pflege das, was sie gerade ist: ein Prozess, der von außen gestaltet wird. Trust in Care heißt: Die Pflege sitzt am Tisch. Nicht im Wartezimmer.
Autor: Christian Westermann
+++ Wir danken epd Sozial für die freundliche Genehmigung zur Veröffentlichung +++
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