Exklusiv
Recht: Abrechnung der Bezugspflege als Entlastungsleistung?
Ein ambulanter Pflegedienst bietet seinen Kundinnen und Kunden im Rahmen der Entlastungsleistungen die Versorgung über die üblichen Leistungen hinaus mit einer Bezugspflegekraft an. Diese besondere Leistung wurde zusätzlich berechnet. Ist das rechtens?
Wie Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter in der November-Ausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“ ausführt, werden die Preise für die Entlastungsleistungen im Sinne des § 45b Abs. 1 SGB XI durch Absatz 4 der Höhe nach begrenzt: Dort werde klargestellt, dass die Vergütung von Leistungen nach § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht überschreiten dürfen. „Die Regelung erfolgte zum 1.1.2017 im Interesse der Pflegebedürftigen und Pflegekassen“, so der Jurist weiter, „weil in der Praxis teils sehr unterschiedliche Preise für Leistungen verlangt wurden, je nachdem, ob die Leistungserbringung nach den § 36 SGB XI oder aber nach § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI erfolgte“, so Prof. Richter. „Für letztgenannte Leistungen wurde nach Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zum Teil ein Vielfaches der für die Erbringung von Sachleistungen nach § 36 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze verlangt.“
Doch was sind „vergleichbare Sachleistungen“? Wie Prof. Richter darlegt, seien neben den in den einzelnen Bundesländern sehr ausführlichen und kleinteiligen Leistungskomplex-Katalogen weitere „andere“ und damit nicht vergleichbare Sachleistungen der körperlichen Pflege- oder sozialen Betreuungsmaßnahmen kaum denkbar. So werde in der Praxis für eine höhere Vergütung nicht eine andere („nicht-vergleichbare“) Sachleistung vereinbart, sondern die Art der Durchführung, etwa durch die Möglichkeit der Kundinnen und Kunden, sich eine Pflegekraft oder einen Pool von Pflegekräften auszusuchen (sog. Bezugspflege).
Nach § 36 SGB XI vereinbarte Vergütungssätze sind maßgeblich
Das Landessozialgericht Bayern (Urteil vom 25.10.2022 – L 5 P 13/20) hatte nun den folgenden Fall zu entscheiden: Ein ambulanter Pflegedienst bot seinen Kundinnen und Kunden im Rahmen der Entlastungsleistungen die Versorgung über die üblichen Leistungen hinaus mit einer Bezugspflegekraft an. Diese besondere Leistung („wählbare Bezugspflege“) wurde zusätzlich mit 3,93 € je angefangener Minute berechnet.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern: Die nach § 36 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze sind auch für die Leistungen nach § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI maßgeblich. Weder in § 36 SGB XI noch in § 45b SGB XI finde sich ein Hinweis, dass zusätzlich zu den aufgezählten Tatbeständen weitere Rechnungspositionen vom Entlastungsbetrag erfasst sein könnten. Die Preisvereinbarungen nach § 89 SGB XI sähen Mehrkosten für sogenannte Bezugspflegekräfte nicht vor.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der November-Ausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“.
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