Außerklinische Intensivpflege

Außerklinische Intensivpflege: G-BA passt Übergangsregelungen bei Verordnungen an

Verordnungen von Leistungen außerklinischer Intensivpflege nach der Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege sind bis einschließlich 30. Oktober 2023 weiterhin möglich. Das hat jetzt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verkündet. Ursprünglich war der 31. Dezember 2022 der Stichtag. Mit der verlängerten Frist wolle der G-BA Engpässe bei der Versorgung der betroffenen Patientinnen und Patienten vermeiden.

Bild: Adobe Stock/zerbor Der G-BA hat entschieden, dass Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege auch nach dem 31. Dezember 2022, nämlich bis einschließlich 30. Oktober 2023 weiterhin möglich sind.

Der G-BA hatte im November 2021 eine neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege verabschiedet, die ab 1. Januar 2023 wirksam wird und damit die Vorgaben für diesen speziellen Leistungsbereich aus der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege herauslöst. Ursprünglich sollten Verordnungen daher ab Januar 2023 ausschließlich nach den Regelungen der neuen Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege erfolgen.

Schon bisher gilt: Verordnungen, die vor dem 1. Januar 2023 nach den Regelungen der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege ausgestellt sind, gelten auch im neuen Jahr weiter. Sie verlieren erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.

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