Recht
bad e.V. zum BSG-Urteil: ein weiteres Stück Gerechtigkeit
Lang wurde dieses Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B3 KR 1/ 20 R; B 3 KR 2/20 R; B3 KR 14/19 R) von ambulanten Pflegediensten, die ambulante Wohngemeinschaften betreuen, ersehnt. Immer wieder gab es in den einzelnen Bundesländern Abgrenzungsschwierigkeiten der Leistungen und die Verweigerung der Kostenträger, auch einfache Behandlungspflegen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften zu vergüten. Die Klage einer Versicherten, die in einer Wohngemeinschaft lebt, hatte nunmehr am 26. März 2021 vor dem Bundessozialgericht Erfolg.

„Das Urteil der obersten Sozialrichter ist richtig“, erklärt Kathrin Mangold, Syndikusrechtsanwältin und Leiterin der bad-Interessengemeinschaft Wohngemeinschaften. „Wohngemeinschaften sind in der Regel leistungsrechtlich als ambulant einzuordnen, d.h. ein ambulanter Pflegedienst kommt zur Leistungserbringung – wie in der Häuslichkeit – in die Wohngemeinschaft. Dort werden natürlich neben Pflegeleistungen auch medizinische Behandlungspflegen erbracht. Voraussetzung ist hierfür eine ärztliche Verordnung und eine Genehmigung der zuständigen Krankenkasse. Häufig haben Krankenkassen aber insbesondere die Übernahme einfacher behandlungspflegerischer Leistungen wie Medikamentengabe pauschal abgelehnt mit dem Hinweis, dass es sich um eine stationäre Versorgung handele.“
Die Richter des Bundessozialgerichts weisen in dem Urteil darauf hin, dass natürlich eine Abgrenzung im Einzelfall stattfinden muss. Grundsätzlich ist jedoch die Versorgung als ambulant zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherte auch den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI bezieht.
Andrea Kapp, Bundesgeschäftsführerin des bad e.V. betont: „Der bad e.V. hat seine Mitglieder bereits in der Vergangenheit so beraten. Leider wird in der Praxis von den Versicherten viel zu selten Klage gegen die Entscheidung einer Krankenkasse eingereicht. Umso mehr freuen wir uns über dieses positive Urteil, das auch die Position der ambulanten Pflegedienste, die in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen, stärkt.“
Außerdem wird durch das Urteil noch einmal eindeutig klargestellt, dass Versicherte bei ambulanter Versorgung Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten können, auch wenn sie zugleich ambulante Pflegeleistungen beziehen.
„Das entspricht dem gesetzlich verankerten Charakter der ambulanten Versorgung! Und es ist folgerichtig, dass nicht unterschieden wird zwischen der Häuslichkeit oder einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Diese Entscheidung wurde von der Praxis sehnlichst erwartet und sollte etliche streitige Fälle nun klären“, resümiert Mangold.
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