News
Bundestag beschließt neues Pflegegesetz
Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verabschiedet. Damit werden Pflegefachpersonen deutlich mehr Befugnisse eingeräumt, zudem soll die Bürokratie in der Pflege reduziert werden. Pflegekräfte dürfen künftig eigenverantwortlich bestimmte Heilbehandlungen durchführen.
Das in zweiter und dritter Lesung beschlossene Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege erlaubt Pflegefachkräften erstmals die eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde. Nach einer ärztlichen Erstdiagnose können sie Leistungen erbringen, die bisher ausschließlich Ärzten vorbehalten waren. „Pflegekräfte können viel mehr als sie bislang dürfen“, erklärte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken. Jede Minute, die nicht mit Bürokratie verbracht werde, sei eine gewonnene Minute für die Versorgung am Menschen.
Heilkundeausübung ohne ärztliche Diagnose möglich
Besonders weitreichend ist die Regelung, dass Pflegefachpersonen bestimmte Behandlungen auch ohne vorherige ärztliche Diagnose durchführen dürfen. Voraussetzung ist, dass sie den pflegerischen Bedarf im Rahmen einer pflegerischen Diagnose selbst festgestellt haben. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der Selbstverwaltung, die unter Beteiligung der Pflegeberufsverbände definieren soll, welche Leistungen darunterfallen. Dabei können unterschiedliche Vorgaben für verschiedene Versorgungsbereiche getroffen werden.
Um die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen zu beschleunigen, wurden die Fristen verkürzt, innerhalb derer die Selbstverwaltung entsprechende Festlegungen treffen muss. Diese Beschlüsse sollen laut Gesetz nur ein erster Schritt sein. Wissenschaftlich soll eine umfassende Aufgabenbeschreibung für die berufliche Pflege erarbeitet werden, ein sogenannter „Scope of Practice“. Parallel wird die Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene vereinheitlicht und gestärkt.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten leichteren Zugang zu Präventionsleistungen. Künftig können auch Pflegefachpersonen direkt Präventionsberatungen durchführen oder Präventionsempfehlungen aussprechen.
Neue Versorgungsformen und kommunale Zusammenarbeit
Das Gesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für innovative gemeinschaftliche Wohnformen. Neue Regelungen im Vertrags-, Leistungs- und Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung sollen Trägern von alternativen Versorgungskonzepten zusätzliche Optionen im ambulanten System bieten. Stationäre Leistungserbringer können im Rahmen von Modellvorhaben eine flexiblere Leistungserbringung erproben.
Die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen bei der kommunalen Pflegeplanung soll verbessert werden. Kommunen erhalten aktuellere Datengrundlagen und mehr Mitsprachemöglichkeiten bei der Gestaltung der pflegerischen Versorgung vor Ort. Der Ausbau regionaler Netzwerke in der Pflege wird unterstützt.
Umfangreiche Entbürokratisierungsmaßnahmen
Der Umfang der Pflegedokumentation wird gesetzlich auf das notwendige Maß begrenzt. Dieses Prinzip gilt ausdrücklich auch für Qualitätsprüfungen. Die Medizinischen Dienste müssen ihre Prüfungen künftig frühzeitiger ankündigen. Heimaufsicht und Medizinische Dienste sollen enger zusammenarbeiten, um Doppelprüfungen zu vermeiden und Prüfungen zusammenzuführen.
Für ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen wird der Zeitraum bis zur nächsten Qualitätsprüfung von einem auf zwei Jahre verlängert, sofern sie eine Prüfung mit hohem Qualitätsniveau bestehen. Diese Regelung galt bisher nur für vollstationäre Pflege.
Beim Spitzenverband der Pflegekassen wird ein Kooperationsgremium eingerichtet, das Anträge und Formulare für Pflegeleistungen vereinfachen soll. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nur noch halbjährlich statt vierteljährlich abrufen. Die vierteljährliche Beratung bleibt bei Bedarf möglich.
Das Antrags- und Prüfverfahren für digitale Pflegeanwendungen wird vereinfacht, um diese schneller in die Versorgung zu bringen. Die Verfahren bei eilbedürftigen Pflegeanträgen in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen oder Hospizen sollen beschleunigt werden.
Vereinfachungen im Pflegevergütungsrecht
Die Regelungen im Pflegevergütungsrecht sollen den Vereinbarungspartnern schlankere Verfahren und zügigere Abschlüsse ermöglichen. Die Melde- und Umsetzungsfristen bei den Regelungen zur tariflichen Entlohnung werden verlängert, das Meldeverfahren für tarifgebundene Pflegeeinrichtungen vereinfacht. Bei Verhandlungen der Rahmenverträge durch die Pflegeselbstverwaltung muss künftig geprüft werden, wie Versorgungsprozesse durch Beschleunigung, Digitalisierung oder Automatisierung effizienter werden können. Doppelstrukturen sollen vermieden werden.
Für Verhinderungspflege gilt künftig eine neue Antragsfrist: Ersatzpflege-Kosten müssen bis zum Ablauf des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt. Dies soll laut Gesetz eine zeitnahe Abwicklung gewährleisten und Missbrauch entgegenwirken.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren