Corona
Bundestag stimmt über Impfpflicht für Pflegepersonal ab
Der Bundestag berät und stimmt über die geplante Corona-Impfpflicht für Ärzte und Pflegepersonal (unter anderem auch in ambulanten Pflegediensten) ab. Für die Neuregelungen soll erneut das Infektionsschutzgesetz geändert werden, das erst im November reformiert worden war. Die Abstimmung ist für Freitag den 10. Dezember vorgesehen. Am selben Tag kommt der Bundesrat zu einer Sondersitzung zusammen.

Der Gesetzentwurf der drei Koalitionsfraktionen sieht vor, dass in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen Covid-19 besitzen müssen.
Dem Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe, heißt es darin.
Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse müssen die Nachweise bis bis zum 15. März 2022 vorliegen. Neue Tätigkeitsverhältnisse sollen ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden können.
Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, sollen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden müssen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, kann das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht folgt, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung oder des Unternehmens betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird.
Auszug aus dem Gesetzesentwurf:
“§ 20a
Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein:
1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
a) Krankenhäuser,
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
d) Dialyseeinrichtungen,
e) Tageskliniken,
f) Entbindungseinrichtungen einschließlich freiberuflich tätiger Hebammen,
g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
k) Rettungsdienste,
l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
m) medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.”
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