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Das Ehrenamt ist keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Ein gut dotiertes Ehrenamt ist keine
sozialversicherungspflichtige Arbeit. Die gesetzliche
Sozialversicherung darf daher auf für das Ehrenamt
gezahlte pauschale Aufwandsentschädigungen
grundsätzlich keine Beiträge erheben, selbst wenn mit
der Tätigkeit neben Repräsentationspflichten auch
Verwaltungsaufgaben einhergehen.

- Das Bundessozialgericht hat mit dem Urteil die Ehrenämter gestärkt.Foto: Sebastian Duda

Zu diesem Urteil kam das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Konkret ging es um die Kreishandwerkerschaft
Nordfriesland-Süd. Darin sind die Handwerksinnungen
eines Bezirks organisiert. Geleitet wird der
Zusammenschluss von einem gewählten ehrenamtlichen
Kreishandwerksmeister. Zu den Aufgaben gehören
insbesondere, das selbstständige Handwerk zu fördern,
Behörden und Politik bei Anfragen und Auskünften zu
unterstützen und auch die Interessen der Mitglieder bei
Auseinandersetzungen mit Kunden und Lieferanten zu
vertreten.
Bei einer Betriebsprüfung rügte im entschiedenen
Rechtsstreit die Deutsche Rentenversicherung Bund, dass
der Kreishandwerksmeister, hier ein selbstständiger
Elektromeister, für sein Ehrenamt eine jährliche
pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 6.500 Euro
erhielt. Es handele sich um eine geringfügige
Beschäftigung, für die Rentenversicherungsbeiträge
fällig würden.
Konkret wurden rund 2.600 Euro an Beiträgen von der
Kreishandwerkerschaft nachgefordert. Grundsätzlich
seien zwar Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche
Tätigkeiten und damit verbundene
Repräsentationspflichten beitragsfrei. Dies gelte aber
nicht, wenn auch Verwaltungsaufgaben anfallen. Hier
habe der Kreishandwerksmeister beispielsweise
Mitgliederversammlungen einberufen.
Doch das BSG urteilte, dass die Kreishandwerkerschaft
keine Beiträge nachzahlen muss. Für eine
Beitragspflicht bei erhaltenen Geldzahlungen sei die
Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis
entscheidend.
Hier habe die Rentenversicherung nicht den ideellen,
gemeinnützigen Zweck des Ehrenamtes ausreichend in den
Blick genommen. Auch wenn der Kreishandwerksmeister
eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten habe,
habe dieser mit seinem Ehrenamt keine "Erwerbsabsicht"
verfolgt.  Auch dürfe er Verwaltungsaufgaben
ausüben, die unmittelbar mit seinem Ehrenamt verbunden
sind.

(AZ: B 12 KR 14/16 R)