Allgemein
Die Hilfen bei der Haushaltsführung abgrenzen
Bei den hauswirtschaftlichen Leistungen ist es wichtig, diese möglichst genau zu definieren und abzugrenzen. Pauschalen machen hier nicht überall Sinn.
Die hauswirtschaftlichen Leistungen sind je nach Katalog entweder als Pauschalen oder nach Arbeitszeit definiert. Während Pauschalen für das ‚Bett beziehen‘ oder das ‚Frühstück zubereiten‘ sinnvoll und praktikabel sind, sind Pauschalen für das ‚Reinigen der Wohnung‘ oder ‚Einkaufen‘ etc. wenig transparent und hilfreich: Denn diese Leistungen hängen in hohem Maße von Faktoren ab, die nichts mit Pflegebedürftigkeit zu tun haben. Die Wohnungsgröße oder die Vorlieben beim Einkauf beruhen auf dem bisherigen Lebensstil (Wohnungsgröße, Ernährungsgewohnheiten, verfügbares Einkommen, etc.). Pauschalen für das Einkaufen scheinen dann aus Sicht des Pflegebedürftigen genial zu sein: Eine „Einkaufsflatrate: fünf Geschäfte für einen Pauschalpreis!“. Um das einigermaßen einzugrenzen, bleibt in den Ländern ohne definierte Zeitabrechnung für die Hauswirtschaft nur die Möglichkeit, die Leistungen klar abzugrenzen und interne Zeitvorgaben zu definieren. Eine dauerhaft sinnvolle Lösung gibt es nur in der
Änderung der Leistungskataloge hin zu einer Leistung: Hauswirtschaft nach Zeit, wie sie seit langem zum Beispiel in Niedersachsen oder Hessen existiert.
Abgrenzung von weiteren Personen im Haushalt
Die hauswirtschaftlichen Leistungen sind grundsätzlich auf das beschränkt, was zur Versorgung des Pflegebedürftigen notwendig ist. Bei einem alleinlebenden Pflegebedürftigen stellt sich diese Frage kaum, aber wenn auch der Ehepartner mit im Haushalt lebt, ist die Abgrenzung nötig und schwierig. Denn alle Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung sind nur für jeweils eine Person ausgelegt. Sollen Leistungen auch für eine zweite Person erbracht werden, müsste die Leistung entweder verdoppelt werden (bei Pauschalen) oder entsprechend länger dauern (bei Zeitabrechnung).
BEISPIEL
Die Autos von zwei Freundinnen stehen auf dem Waldparkplatz, als plötzlich ein Baum beide Autos demoliert. Fest steht, dass es sich um einen Fall von höherer Gewalt handelt und deshalb die eigene Versicherung zuständig ist. Jetzt kommt die eine Freundin auf die Idee zu fragen, ob denn nicht die andere Versicherung für beide Schäden aufkommen könnte.
Natürlich ist das Beispiel absurd, aber wenn es um das Wechseln der Bettwäsche eines Ehebettes geht, bei dem nur ein Partner pflegebedürftig (= Leistungsbezieher) ist, stellt sich die identische Frage: Warum muss die Versicherung des Pflegebedürftigen das Beziehen des zweiten Bettes mitbezahlen?
Abgrenzung bei Pauschalen
Reinigen der Wohnung: Dazu gehören nur die vom Pflegebedürftigen genutzten Zimmer, weder Gästezimmer noch Schlafzimmer der Ehepartner. Die Hausordnung ist im Regelfall nicht Bestandteil der Hauswirtschaftlichen Sachleistungen.
Bett beziehen: nur das Bett des Pflegebedürftigen.
Wäsche waschen: nur die Wäsche des Pflegebedürftigen.
Einkaufen: nur für den Pflegebedürftigen, und je nach Definition nur für eine Woche etc. entsprechend den Abrechnungsmerkmalen des eigenen Katalogs.
Zubereiten einer Mahlzeit: nur eine Mahlzeit (nicht abends gleich das Frühstück mit vorbereiten) und das Spülen des Geschirrs der einen Mahlzeit am nächsten Tag: Aber das Geschirr, das sich im Laufe des Tages noch in der Spüle angesammelt hat, wird nicht im Rahmen der Frühstücksleistung gespült! Soll es mitgespült werden, dann gehört dies zu anderen hauswirtschaftlichen Leistungen wie ‚Reinigen der Wohnung‘ etc.
Hauswirtschaft nach Zeit definiert
Formal gelten alle Einschränkungen wie oben auch für die Hauswirtschaftlichen Leistungen, wenn sie nur oder alternativ (wie z. B. in NRW oder Bayern) nach Zeit definiert sind. Auch hier gehören Leistungen für andere als den Pflegebedürftigen nicht dazu. Wenn man aber z. B. zwei Betten bezieht, wirkt sich das bei der Zeitabrechnung wenigstens nicht negativ auf den Pflegedienst aus, da nun mehr Zeit benötigt wird. Die Abgrenzungsproblematik ist jedoch identisch mit der Leistungsdefinition nach Pauschalen.
TIPPS ZUR UMSETZUNG
Bei Neukunden sind die Leistungen (auch als Privatabrechnung) so zu vereinbaren, dass dies in Haushalten mit anderen Personen entsprechend berücksichtigt wird (also z. B. „Bettwäsche wechseln“ gleich noch als zusätzliche Privatleistung vereinbaren). Bei Bestandskunden die Mitarbeitenden insbesondere bei der Leistung „Zubereiten einer sonstigen Mahlzeit“ aufklären, dass nur das Frühstücksgeschirr, nicht aber das Tagesgeschirr zur Leistung ‚Spülen‘ dazu gehört!

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