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Ehrenamtliche Fahrdienste sollen nicht weiter entlastet werden

Eine weitergehende personenbeförderungsrechtliche Entlastung ehrenamtlicher und sozialer Fahrdienste plant die Bundesregierung nicht. Diese Antwort gab die Ampel nach einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.

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Private, ehrenamtliche oder nachbarschaftliche Beförderungen profitierten bereits von der neuen Betriebskostenpauschale des Paragrafen 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) von aktuell 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 eingeführt worden sei, schreibt die Bundesregierung.

Mit dieser bundeseinheitlich geltenden Pauschale werde die genehmigungsfreie Mitnahme von Personen in Pkw eindeutig festgelegt. Davon abgesehen sehe auch die Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) aktuell bereits Ausnahmen vor, „die grundsätzlich auch Anbieter von ehrenamtlichen und sozialen Fahrdiensten nutzen können“.

Ob ein Fahrdienst dieser Anbieter nach dem PBefG genehmigungspflichtig oder gegebenenfalls von den Vorschriften des PBefG freigestellt ist, hänge wesentlich von der konkreten Ausgestaltung des Fahrdienstangebotes ab, heißt es in der Antwort. Von den Vorschriften des PBefG freigestellt seien beispielsweise Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, „es sei denn, dass für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist“. Zudem würden Beförderungen von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen, von den Vorschriften des PBefG freigestellt.

Antwort der Bundesregierungauf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 20/6082 –