Exklusiv
Ein Jahr Tariftreue: Erste Bilanz und Ausblick
Seit dem 1.9.2022 gilt im Rahmen des GVWG die sogenannte Tariftreue als Verpflichtung für alle Pflegeeinrichtungen. Wie ist die Umsetzung der Regelung in der Branche gelungen? Wo hakt es noch? Und wie sollte man sich strategisch auf das kommende Jahr vorbereiten? Michael Küppers und Prof. Ronald Richter ziehen eine erste Bilanz und geben Hinweise für die weitere Umsetzung.
Ein Jahr nach der Umstellung auf die „Tariftreue“ werden die Mitarbeitenden in der Pflege und betreuung aufgrund der kollektiven oder individuellen Änderungen und Ergänzung der Arbeitsverträge entsprechend den vorgegebenen Regelungen entlohnt. „Mit Ausnahme der tatsächlich tarifgebundenen Einrichtungen hatten alle anderen Betriebe die Wahl zwischen Tarifvertragswerken bzw. kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nach § 82c Abs. 5 SGB XI oder dem entsprechenden regional üblichen Entgeltniveau“, schreiben Unternehmensberater Michael Küppers und Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter in der September-Ausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“.
Aufwand von Vielen unterschätzt
Für viele Betriebe habe sich damit auch eine gute Gelegenheit ergeben, veraltete, seit Jahren gewachsene und oftmals mit Ungerechtigkeit verbundene Strukturen zu revolutionieren. „Tarifanlehner mussten ’nur‘ die im entsprechenden Tarifwert ausgewiesenen Gehälter und Gehaltsbestandteile umsetzen, während Anwender des regionalen Entgeltes die Gelegenheit hatten, ihre Ideen und Philosophien in eine neue Entlohnungsstruktur zu packen“, so die Experten. In beiden Fällen hätten die meisten Betreiber den personellen und zeitlichen Aufwand hinter der Einführung eines neuen Entlohnungssystems allerdings unterschätzt.
Nicht in Stein gemeißelt
Wichtig sei, dass die Entscheidung, ob sich eine Pflegeeinrichtung an einen Tarifvertrag anlehnt oder seine Mitarbeitenden unter Berücksichtigung des regionalen Durchschnittsentgeltes vergütet, nicht in Stein gemeißelt sei: „Die Pflegeeinrichtung kann theoretisch mit jedem neuen Aufruf zu Pflegesatzverhandlungen einen ’neu gewählten‘ Tarif kalkulieren und der DCS dies mitteilen.“ Wichtig gegenüber den Pflegekassen sei lediglich, dass eine tarifliche Zahlung nachweislich eingehalten werde – wobei aber natürlich muss jede Änderung mit den Mitarbeitenden abgestimmt und einzelvertraglich vereinbart werden müsse.
Frage der Refinanzierung
Wie Michael Küppers und Prof. Ronald Richter betonen, sollten sich Betreiber grundsätzlich immer wieder die Frage aufs Neue stellen, wie die Mitarbeitenden vergütet werden sollen und– was tatsächlich noch viel wichtiger sei – was über Pflegesatz- und Pflegesatzverhandlungen refinanziert werden könne: „Denn nur was refinanziert wird, kann auch an die Mitarbeitenden ausgezahlt werden. Auch weiterhin gilt daher die Gesetzesbegründung zur Einführung der sozialen Pflegeversicherung, dass Pflegeeinrichtungen nicht gezwungen werden können, die im Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungen – oder die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt des Versorgungsvertrages – unterhalb ihrer Gestehungskosten zu erbringen (BT-Drs. 12/5262, S. 63). Eine Pflegeeinrichtung sei nur zu den Leistungen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verpflichtet, die in der aktuell gültigen Pflegesatzvereinbarung refinanziert würden.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der September-Ausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“.
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