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Empfehlungen zur telefonischen Pflegebegutachtung liegen vor

Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ist grundsätzlich die Möglichkeit für telefonische Pflegebegutachtungen geschaffen worden. Nun liegen die Ergebnisse aus dem gesetzlich geforderten Evaluationsprojekt vor.

Bild: Adobe Stock/chinnarach

„Mit der Option der telefonischen Begutachtung haben wir einen zentralen Meilenstein für die Weiterentwicklung der Pflegebegutachtung gesetzt, um den Versicherten ein passgenaues Angebot zu ermöglichen“, fasst Prof. Dr. Claudia Wöhler, Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bayern, zusammen. „Die persönliche Begutachtung bleibt weiterhin der Standard. Aber die Evaluation hat nicht nur die grundlegende Eignung der telefonischen Begutachtung dokumentiert – für viele Konstellationen ist sie sogar weit mehr als nur eine exzellente Ergänzung.“

Das Projekt „Analyse des Einsatzes des Telefoninterviews zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI“, durchgeführt vom Institut für Pflegewissenschaft der Universität Bielefeld in Zusammenarbeit mit der Hochschule Osnabrück, gibt klare Empfehlungen ab. Hier die wichtigsten im Überblick:

  • Erstbegutachtungen sollen in der Regel per Hausbesuch stattfinden.
  • Bei Höherstufungen und Wiederholungsbegutachtungen bieten sich telefonische Begutachtungen an, vorbehaltlich bestimmter Fallkonstellationen, z.B. bei alleinlebenden dementen Personen oder wenn der letzte Hausbesuch länger als 36 Monate zurückliegt.
  • Bei Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen sowie mit Beeinträchtigungen bei der sprachlichen Verständigung (Hören/Sprechen bzw. Sprachbarrieren) wird eine telefonische Pflegebegutachtung nur in Betracht gezogen, wenn die Begleitung durch eine vertraute Bezugsperson gewährleistet ist.
  • Bei der Bearbeitung von Widersprüchen und bei Begutachtungen von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollte die telefonische Pflegebegutachtung nicht zum Einsatz kommen.

Unter Leitung des Medizinischen Dienstes Bayern wurde aus den Ergebnissen ein Entwurf der Begutachtungsrichtlinie formuliert. Diese liegt jetzt dem Bundesgesundheitsministerium vor.