Finanzierung
Finanzierung von TI in Pflegeeinrichtungen
Digitalisierung kostet Zeit und Geld. So müssen Netzwerkpartner in der TI etwa diverse technische Komponenten anschaffen und installieren. Aufwendungen, die Pflegeeinrichtungen im Zuge der TI-Einbindung regelhaft entstehen, sollen ab dem 30. Juni 2023 mittels monatlicher TI-Pauschale erstattet werden.

Digitalisierung kostet Zeit und Geld. Von den Netzwerkpartnern in der TI sind diverse technische Komponenten anzuschaffen und zu installieren. Mit dem Anfang Dezember 2022 in Kraft getretenen Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) wurde u.a. der § 106b SGB XI „Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur“ neu gefasst und erweitert. Demnach gilt ab dem 30. Juni 2023 eine neue Regelung zur Erstattung von Aufwendungen im Zuge der TI-Einbindung. Diese Erstattung von Betriebskosten an die Pflegeeinrichtungen soll künftig in Form einer monatlichen TI-Pauschale aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung erfolgen. Die Höhe der TI-Pauschale sollen die jeweiligen Vereinbarungspartner im Abstand von jeweils zwei Jahren verhandeln.
Die Erstattung
Darüber hinaus sind einmalige Erstattungskosten etwa für die Anschaffung des Konnektors inkl. des Kartenterminals von derzeit rund 1.660 Euro vorgesehen. Als weitere Einmal-Zahlungen können Pflegeeinrichtungen etwa eine TI-Startpauschale (600 Euro) beim Kostenträger beanspruchen. Darüber hinaus gibt es eine Integrationspauschalen etwa für KIM („Kommunikation im Medizinwesen“, 200 Euro) und für das NFDM („Notfalldatenmanagement“, 400 Euro). Die Refinanzierung der entstandenen Kosten erfolgt über das „Abrechnungsportal Pflege“ beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkasse (GKV-SV). Auf diesem müssen Sie sich als an der TI teilnehmende Pflegeeinrichtung zunächst registrieren. Anschließend können Sie z.B. Rechnungen zur Einmalerstattung hochladen.
Über die regelhafte Refinanzierung mittels monatlicher TI-Pauschale und Einmalpauschalen hinaus gibt es weitere Fördermöglichkeiten, die Pflegeeinrichtungen für ihre digitale Ausstattung beanspruchen können. So etwa die einmalige Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI zur Anschaffung von digitaler und technischer Ausrüstung mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu maximal 12.000 Euro. Diese Förderung wird voraussichtlich nicht – wie bislang gesetzlich vorgesehen – Ende 2023 auslaufen. Laut aktuellem Referentenentwurf zum PUEG wird der Gesetzgeber die Förderung sogar ausweiten und entfristen.
Auch die staatliche Förderbank KfW bietet Unternehmen einen speziellen Digitalisierungs- und Innovationskredit für Investitionen und Betriebsmittel in den Bereichen Innovation und Digitalisierung.
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