Politik
Gewachsene Beratungskulturen werden abgeschafft!
Der Referentenentwurf zum Pflegekompetenz- und Neuordnungsgesetz (PNOG) sorgt für heftige Kritik. Autor Stefan Block sieht Gefahren unter anderem für die gewachsenen Beratungskulturen der ambulanten Pflegedienste, für die Quartiersarbeit und für die pflegefachliche Qualität der Beratung. Eine neue „Pflegebegleitung“ unter Verantwortung der Pflegekassen hält er für einen schweren Fehler – mit erheblichen finanziellen, inhaltlichen und strukturellen Folgen für die ambulante Pflege.
Von Stefan Block
Der Entwurf des PNOG stellt einen massiven Angriff auf die gewachsenen Beratungskulturen der ambulanten Pflegedienste dar. Pflegefachpersonen in den Pflegediensten, die seit vielen Jahren Bezugsberatungen bei den Menschen in der Region, im Quartier, durchführen werden entmündigt und mit einem „Handstreich“ beschäftigungslos! Das gilt auch für zahlreiche freie Beratungsstellen. Ab 01.01.2028 soll es KEINE Beratungen im Rahmen des § 37.3 SGB XI mehr geben. Die Beratung wird in die Form der neuen Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI verschoben. Diese liegen im Verantwortungsbereich der Pflegekassen, mit Verweis auf die Pflegestützpunkte.
Gerade letztere haben sich in den 16 Bundesländern extrem unterschiedlich formatiert und erreichen kaum irgendwo die Qualität einer im Quartier, nah bei den Menschen liegenden und flächendeckenden Beratungskultur. Zudem leider immer noch der Gedanke der „Neutralität und Unabhängigkeit“ als oberste Direktive gilt. Niemand, ganz besonders die Pflegekassen als Geldgeber, können neutral & unabhängig sein. Diese Illusion könnte nur eine vollkommen neue, wirklich unabhängige Beratungsinfrastruktur leisten. Das würde zu einer Kostenexplosion und zu einer erheblichen Verschiebung von Pflegefachpersonen aus den Pflegediensten führen.
25 Jahre Erfahrung mit der Beratung nach § 37.3 SGB XI
Seit gut 25 Jahren schule ich Beratungskräfte aus der Pflege, insbesondere im Rahmen des § 37.3 SGB XI. Basis sind seit 2018 die Empfehlungen nach § 37 Absatz 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI vom 29.05.2018, zuletzt geändert am 03.07.2024″. Darin werden vorbildlich Strukturen, Inhalte und Rahmenbedingungen zur Beratung aufgezeigt. Schlüsselaussagen sind für mich die Festlegung auf Pflegefachpersonen in der PFLEGE-Beratung, sowie die klar benannte Bezugsberatung.
Die Beratungskräfte begleiten die Versicherten also über Jahre und kennen die Häuslichkeit, die Sorge-Hintergründe im Unterstützungssystem der Menschen. Die Bezugsberatungskräfte gehen aktiv auf die Anspruchsberechtigten zu. Das ist sehr wichtig, da ein grundlegendes Problem der pflegerischen Beratung und Dienstleistung darin besteht, dass die bedürftigen Menschen und ihre Sorgenden keine Hilfe und Unterstützung zulassen, bis es zur Eskalation kommt! Daher macht eine rein freiwillige Beratungskultur wenig Sinn. Ein wenig „Motivation“ durch gesetzliche Auflagen halte ich für sehr wichtig. Genau das fehlt seit 2017 im Bereich des Pflegegrades 1. Daher werden von dieser Gruppe Beratungen kaum abgerufen und die Aufklärung durch die Pflegekassen sind auch eher als bescheiden zu bewerten.
Pflegebegleitung als Ersatz – ein Digitaldienst am Bedarf vorbei
Die neue Leistung der Pflegebegleitung wird im Entwurf als Ersatz zur Fallsteuerung des bisherigen § 7a SGB XI und der Beratungen nach § 37.3 SGB XI konzipiert. Die Idee ist im Grunde gut, da der Versorgungsplan nach § 7a SGB XI für jeden pflegebedürftigen Menschen Sinn ergibt. Das muss aber nah am Menschen, in einer Bezugsstruktur und mit großer Praxiserfahrung aus der Pflege geschehen, nicht durch Verwaltungsfachleute aus den Kassen. Der neue § 7a SGB XI mit dem Pflege-Cockpit ist ein an den hochbetagten Menschen komplett vorbeigeplanter reiner Digitaldienst. Das mag zukunftsträchtig sein, aber aktuell wenig Zielgruppenorientiert. Die neue Pflegebegleitung wird von den Kassen „angeboten“, ist also freiwillig angelegt. Auch evtl. Folgetermine sind vom Versicherten anzufordern (§ 7a Abs.4 SGB XI).
Einzig beim Bezug des neuen „Entlastungsbudget“ nach § 37 Abs.1 SGB XI muss „einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der häuslichen Umgebung“ abgerufen werden. Dagegen spricht der Absatz 3 mit der Aussage: „Alle Termine können auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person auch telefonisch oder (…) digital (…) erfolgen.“ Das ist komplett sinnbefreit, da eine Pflegeberatung immer auch das Lebensumfeld, die Bedingungen im Wohnbereich und das sorgende Umfeld mit betrachten und berücksichtigen muss. Hier wird die Qualität jeglicher ambulanter Beratung im Grunde abgeschafft. Das spart sicherlich eine Menge an Geld, hat aber mit einer echten Begleitung in der Sorge nichts zu tun. Diese Abwertung bestätigt sich dann auch im § 7d Abs. 3 SGB XI mit einer Kalkulation für die Begleitung in Höhe von 146,-€ je Fall. Wahnsinn, wenn man beachtet, dass in der Auswertung der 7a Beratungen durch die Kassen 2023 für das Jahr 2020 wissenschaftlich folgendes beschrieben wird:
„Pro Beratungsfall entstehen demgegenüber im Jahr 2020 für Beratungen durch kassenindividuelle Pflegeberaterinnen und Pflegeberater Kosten von ca. 870 € und für Beratungen in PSP von 916 €.“ Da die Pflegebegleitungen den § 7a SGB XI und sein sehr gut beschriebenen Case-Management-Ansatz ersetzt, ist die Reduzierung der Kosten auf ein Siebtel der bisherigen Kosten beängstigend.
Der Bock zum Gärtner: Was die Evaluation der § 7a-Beratungen zeigt
Insgesamt wird mit dieser neuen Ausrichtung der „Bock zum Gärtner“ gemacht, da die wissenschaftlichen Auswertungen zu den Fall-Beratungen nach § 7a SGB XI die aktuellen Schwächen im Rahmen der Kassenverantwortung sehr klar aufzeigt. Ein paar Zitate aus diesem Bericht sollen das erhärten:
- „Die Trägerschaft von Beratungsstellen (einschließlich von Pflegestützpunkten gem. § 7c SGB XI; im Folgenden: PSP) für Pflegeberatung nach § 7a SGB XI liegt zu 71,1 % vorwiegend bei den Pflegekassen, mittlerweile jedoch auch zu 64,4 % bei Kommune, Stadt oder Landkreis.“
- „Auffällig ist, dass die für Dienstleister tätigen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater vorwiegend Pflegefachkräfte sind (83,9 %), während bei den Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern der Pflegekassen (inkl. PSP) etwa ein Drittel (31,5 %) eine Ausbildung zur Pflegefachkraft hat.“
- „Ein augenfälliges Ergebnis der aktuellen Evaluation ist der Rückgang der Inanspruchnahme einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Laut den Auswertungen der Pflegestatistik waren es im Jahr 2020 3,1 % der Leistungsbeziehenden des SGB XI gegenüber 5,0 % im Jahr 2018″
- „Im Kontrast zu der von den Beraterinnen und Beratern angegebenen umfangreichen gemeinsamen Nutzung des Versorgungsplans berichten 86,7 % der Nutzerinnen und Nutzer, dass kein Versorgungsplan erstellt wurde bzw. sie sich nicht daran erinnern können.“
- „Jedoch geben gut die Hälfte der Nutzerinnen und Nutzer an, dass sie bei mehr als zwei Beratungsterminen von unterschiedlichen Personen beraten wurden und knapp ein Viertel weiß nicht, an wen sie sich wenden sollen, falls die Beraterin oder der Berater nicht erreichbar ist. Vor diesem Hintergrund äußert etwa die Hälfte der Nutzerinnen und Nutzer einen Wunsch nach stärkerer personeller Kontinuität als Verbesserungsvorschlag.“
- „Obwohl Netzwerkarbeit Teil der Aufgaben der PSP sind, verzeichnen gut 20 % der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater im PSP die aktive Netzwerkarbeit und gut 10 % die Teilnahme an Veranstaltungen nicht unter ihren Arbeitsaufgaben.“
Gerade die letzte Aussage zeigt auf, dass die Beratung durch die Kassen NICHT nah bei den Menschen angesiedelt ist. Eine Pflegeberatung muss in Netzwerken stattfinden. Das ist in den Pflegediensten selbstverständlich und wird in die 37er Beratungen entsprechend mit eingebunden.
Positive Bewertung der 37er Beratung wird ignoriert
Mit der Gesetzesreform wird es also auf jeden Fall zu einer erheblichen Verschlechterung im Bereich der pflegerischen Beratung kommen. Bedenkt man, dass der Bericht von 2023 zu den Beratungen nach § 37.3 SGB XI eine extrem positive Erkenntnis erhebt: „Auch die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI werden von den Pflegegeldbeziehenden positiv bewertet: 93,7 % geben an, alle besprochenen Themen gut verstanden zu haben und 93,4 %, dass die Beratungsperson die meisten ihrer Fragen beantworten konnte.“
Pflegerische Expertise geht verloren
Zu guter Letzt bitte ich zu beachten, dass die Pflegeberatung auch kleine Intervention und pflegerische Hilfestellungen beinhalten muss. Das können Kassensachbearbeiter*innen nicht leisten und die Beratung wird damit abgewertet. In der praktischen Pflege stellt zudem die Pflegeberatung eine sehr wichtige Leistungsebene dar, die auch Fachpersonen mit einer großen Pflegeerfahrung und Expertise bei körperlichen Einschränkungen eine alternative Beschäftigung bietet. Das fällt alles nach dem PNOG weg.
Ein Armutszeugnis – Sparen auf Kosten der Versicherten
Ich bin erschüttert über einen dermaßen praxisfernen Beratungsrahmen, der einzig und allein Sparquoten auf Kosten der Versicherten und der ambulanten Pflege positioniert und im Text viel Lyrik mit viel heißer Luft produziert. Unser reiches Land schafft sich also ein Spargesetz für die (Alten)Pflege an. Ein Armutszeugnis für das ICH mich als Bürger schäme.
Unser Autor Stefan Block ist Fachreferent und ASB-Dozent. Alle Zitate stammen aus dem „Bericht des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Abs. 9 SGB XI, Juni 2023″.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren