Außerklinische Intensivpflege

GKV-Spitzenverband: Neue AKI-RL bietet Chance für bessere Versorgung

Weniger Abrechnungsbetrug und eine bessere Versorgung in der außerklinischen Intensivpflege – dafür sollen das GKV-IPReG und die neue AKI-Richtlinie sorgen. Aus Sicht des GVK-Spitzenverbandes sind die neuen Regelungen ausgewogen und sachgerecht.

Bild: Florian Arp. Die neue Richtlinie sieht vor, dass Menschen mit einer Trachealkanüle regelmäßig daraufhin untersucht  werden, ob eine Dekanülierung oder Entwöhnung von der Beatmung möglich ist.

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) will die Bundesregierung Missstände in der außerklinischen Intensivpflege (AKI) angehen und die Versorgung insbesondere von beatmeten und trachelkanülierten Patientinnen und Patienten verbessern. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbanes enthält die neue AKI-RL sachgerechte und ausgewogene  Regelungen und bietet damit die Chance, die Versorgung der betroffenen Menschen qualitativ zu verbessern, schreibt Marcus Schneider, Fachreferent in der Abteilung Gesundheit des GKV-Spitzenverbandes, in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.

Verbesserte Versorgungsqualität

Wie Schneider betont, enthalte die Richtlinie zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege unter anderem folgende Regelungen, die über den bisherigen Rahmen hinausgingen, um die Versorgungsqualität zu verbessern:

  • Neu ist, dass beatmete oder trachealkanülierte Patientinnen und Patienten vor allem regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob eine Entwöhnung von der Beatmung oder eine Dekanülierung möglich ist und ob die Therapie optimiert werden kann. Diese Erhebung darf nur von besonders qualifizierten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. So soll sichergestellt werden, dass entsprechende Potenziale und Defizite in der Versorgung so früh wie möglich erkannt werden.
  • Gesetzlich ist geregelt, dass AKI nur von Ärztinnen und Ärzten mit einer bestimmten Qualifikation verordnet werden kann. Das gilt sowohl für bestimmte Fachärztinnen und Fachärzte sowie für besonders qualifizierte Hausärztinnen und Hausärzte. Letztere haben eine wichtige Betreuungsfunktion inne, da sie meist über einen langen Zeitraum sowohl Kontextfaktoren wie weitere Erkrankungsbilder als auch die Lebensumstände ihrer Patientinnen und Patienten besser kennen. Hausärztinnen und Hausärzte dürfen weiterhin AKI verordnen, wenn sie hierfür ausreichende Kompetenzen gegenüber der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen.
  • Auch die wichtige Übergangsphase aus der stationären in die außerklinische Versorgung ist in der neuen AKI-RL geregelt. Bei beatmeten und trachealkanülierten Versicherten muss bereits im Krankenhaus geprüft werden, ob eine Entwöhnung oder eine Entfernung der Kanüle möglich ist. So dürfen Verordnungen zur außerklinische Intensivpflege bei Versicherten, die ein unmittelbares Beatmungsentwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzial haben, im Rahmen des Entlassmanagements nicht mehr ohne den vorherigen Versuch einer Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung ausgestellt werden.

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.