Nachrichten
Häusliche Pflege exklusiv: Wird LBNR-Umsetzung verschoben?
Wie die Redaktion Häusliche Pflege aus gut unterrichteten Kreisen erfahren hat, gibt es bei der Einführung der lebenslangen Beschäftigtennummer womöglich Verzögerungen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) prüft nach eigenen Angaben „Lösungsmöglichkeiten“.

Zwar ist die Übermittlung der lebenslangen Beschäftigtennumer (LBNR) bei der Abrechnung ambulanter Leistungen ab dem 1. Januar 2023 gesetzlich verpflichtend. Das BMG wurde aber nach eigener Darstellung „seitens der betroffenen Akteure über sich stellende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Beschäftigtenverzeichnis für die ambulante Pflege informiert“. Auf Anfrage von Häusliche Pflege sagte eine Ministeriumssprecherin: „Aufgrund dieser Problemanzeigen und der nahenden gesetzlichen Frist zur Verwendung der lebenslangen Beschäftigtennummer im Rahmen der Abrechnung prüft das BMG derzeit Lösungsmöglichkeiten.“
Wie genau diese Lösungsmöglichkeiten aussehen könnten, sagte die Sprecherin nicht. Aus Kreisen der Selbstverwaltung erfuhr die Redaktion Häusliche Pflege jedoch, dass eine Verschiebung von bis zu einem Jahr diskutiert wird.
Hintergrund: Aktuell gilt ab 1. Januar 2023 die gesetzlich verpflichtende Registrierung im Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP). Die lebenslange Beschäftigungsnummer (LBNR) soll im Rahmen der Umstellung auf eine papierlose elektronische Abrechnung die bisher geübten Verfahren der Übermittlung von handschriftlich abgezeichneten Leistungsnachweisen und Handzeichenlisten ablösen. Grundlage für diese Änderung ist der § 293 Absatz 8 SGB V. Weitere Regelungen zur lebenslangen Beschäftigungsnummer (LBNR) finden sich in § 302 Absatz 1 SGB V und § 105 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wurde mit der Umsetzung des Beschäftigtenverzeichnisses beauftragt.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren