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Hier spricht Heiber: Das Unternehmerrisiko muss angemessen vergütet werden!

In ambulanten Vergütungsverhandlungen wird immer über den Punkt des Unternehmensgewinns heftig diskutiert. Einerseits hat der Gesetzgeber eindeutig festgeschrieben, dass es eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos geben muss – aber über die Höhe wird immer gestritten, empört sich Unternehmensberater Andreas Heiber in seiner HP-Kolumne.

Wenn ein Heimbewohner zeitweise nicht im Pflegeheim ist (z.B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes), so wird zunächst für drei Tage ein sogenanntes Bettenfreihaltegeld in Höhe von 100 Prozent der pflegebedingten Aufwendungen bezahlt, obwohl der Bewohner nicht da ist und keinerlei Versorgung stattfindet. Bild: Andrey Maksimo - AdobeStock / Vincentz Network.

Wie der Unternehmensberater und Pflegexperte Andreas Heiber in der Oktober-Ausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“ betont, habe sich in der vollstationären Pflege hat ein Gewinnzuschlag von ca. zwei Prozent „etabliert“. Dieser werden dann auch so auf die ambulante Pflege übertragen. Ein höherer Zuschlag werde von den Kostenträgern immer abgelehnt.

„Dabei gibt es in der stationären Pflege noch weitere Faktoren, die die Risiken berücksichtigen und tatsächlich refinanzieren“, so Heiber. „Die Heime werden nicht mit einer permanenten Vollauslastung kalkuliert, sondern mit Auslastungsquoten von ca. 95 Prozent bis 98 Prozent, weil natürlich im Todesfall das Bewohnerzimmer nicht am Folgetag wieder belegt werden kann.“ In der ambulanten Pflege gebe es hingegen keinerlei Ausgleich dafür: Wenn zum Beispiel durch den Tod oder den Umzug in ein Pflegeheim die Versorgung wegfalle, entfielen sofort jegliche Einnahmen, obwohl die Personalkosten weiterliefen.

Erpressen mit Leistungsverweigerung

Weiterhin nicht berücksichtigt seien „die ständigen Nacharbeiten und Botengänge für die Krankenhäuser, Ärzt:innen und Krankenkassen sowie andere Sozialleistungsträger, die ihre Verwaltungspflichten gern beim Pflegedienst abladen und diesen erpressen mit Leistungsverweigerung, wenn der Pflegedienst sich nicht um eine richtig ausgefüllte Verordnung kümmert“.

Heiber: „Natürlich wird in Verhandlungen oft darauf hingewiesen, dass dieser Aufwand doch unwirtschaftlich wäre, weil dafür formal ja die anderen zuständig sind. Wobei die Alltagspraxis weit von der formalen Theorie entfernt ist. Allerdings wäre dies ja ein Hinweis für die Verhandler:innen, ihre Kolleg:innen von der Leistungsabteilung aufzuklären, dass solche Verwaltungstätigkeiten nicht mehr vom Pflegedienst übernommen werden, weil dies in der Preiskalkulation nicht vorgesehen ist.“

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der Oktoberausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“.