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Kabinett entscheidet heute über Streichung der Tarifrefinanzierung in HKP und AKI

Das Bundeskabinett befasst sich heute mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Die umstrittene Streichung der vollen Tarifrefinanzierung in der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege ist im überarbeiteten Entwurf unverändert enthalten – trotz massiver Kritik von Verbänden und Leistungserbringern.

Bundeskabinett im Kabinettssaal des Bundeskanzleramts (Archivfoto) Foto: Bundesregierung/Guido Bergmann

Der aktualisierte Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (Bearbeitungsstand 28. April 2026) bestätigt die bereits bekannt gewordenen Regelungen: In § 132a Absatz 4 (HKP) und § 132l Absatz 5 (AKI) soll die Grundlohnsummensteigerung nach § 71 Absatz 3 als Obergrenze für Vergütungssteigerungen gelten. Die bisherige Pflicht zur vollständigen Tarifrefinanzierung entfällt ersatzlos. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt.

Der Entwurf beziffert die erwarteten Einsparungen durch die Streichung der Tarifrefinanzierung in HKP, AKI und Haushaltshilfe zusammen auf rund 130 Millionen Euro im Jahr 2027, aufwachsend auf rund 710 Millionen Euro im Jahr 2030. Die Maßnahme ist Teil eines Gesamtpakets, das die GKV ab 2027 um rund 16,3 Milliarden Euro entlasten soll, aufwachsend auf 38,3 Milliarden Euro bis 2030. Hintergrund ist eine prognostizierte Deckungslücke von rund 15,3 Milliarden Euro allein für 2027.

In der Gesetzesbegründung heißt es: „Damit entfällt auch die Verpflichtung zur vollständigen Tarifrefinanzierung in den Vergütungsverhandlungen.“ Die Regelung sei erforderlich, um „eine Rückkehr zur einnahmenorientierten Ausgabenpolitik“ zu vollziehen. Die Vorlagepflicht der Leistungserbringer:innen über die Bezahlung nach Tarif werde ebenfalls gestrichen, da sie mit dem Wegfall der Tarifrefinanzierung entfalle.

Die breite Kritik von Verbänden und Leistungserbringern hat offenbar nicht zu Änderungen am Entwurf geführt. Der Wortlaut der Nummern 52 und 53 sowie die zugehörige Begründung sind gegenüber dem ersten bekannt gewordenen Entwurf identisch.

Der Intensivpflegeverband Deutschland (IPV) hatte in seiner Stellungnahme vom 19. April vor einer „Insolvenzwelle bei den Kinder- und Erwachsenenintensivpflegediensten“ gewarnt. Der Verband katholischer Altenhilfe (VKAD) und der Deutsche Evangelische Verband für Altenarbeit und Pflege (DEVAP) hatten die Streichung als „nicht nachvollziehbar“ und „zwingend abzulehnen“ bezeichnet.

Thomas Knieling vom Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB) erkennt zwar die Notwendigkeit an, die GKV-Finanzen zu stabilisieren: „Dazu gehört auch, sich die Ausgabenseite anzusehen.“ Die geplante Limitierung der Tarifrefinanzierung gehe allerdings „in die völlig falsche Richtung“. Sie gefährde die Existenz ambulanter Dienste wirtschaftlich und personell. „Entweder müssen die Unternehmen die Defizite in Kauf nehmen oder ihr Personal von der tariflichen Lohnentwicklung abkoppeln“, so Knieling. „Bei dieser Wahl zwischen Not und Elend wird letztlich die Versorgung unter die Räder kommen.“

Knieling wird in seiner Warnung deutlich: „Sollte es bei der Refinanzierung von Personalkostensteigerungen tatsächlich zu einer Begrenzung auf die Grundlohnsummensteigerung kommen, wird die ambulante Langzeitversorgung innerhalb kurzer Zeit verschwinden. Das kann so niemand wollen.“

Die Kernkritik der Branche bleibt bestehen: Die Tariftreuepflicht nach SGB XI bleibt unangetastet – der Referentenentwurf enthält keine Änderungen an §§ 72, 82c, 84 SGB XI –, während die Refinanzierung im SGB V gedeckelt wird. Christian Westermann, Geschäftsführer des Pflegedienstes Engel vonne Ruhr, hatte diese Konstellation als „strukturelle Enteignung der Substanz ambulanter Pflegeunternehmen“ bezeichnet. Der IPV hatte darauf hingewiesen, dass dieselbe Pflegefachkraft gleichzeitig Leistungen der AKI und Grundpflege erbringe und eine Einhaltung der Tariftreuepflicht nur für den SGB-XI-Anteil in der Praxis nicht möglich sei.

Laut Entwurf rechnet das BMG mittelfristig mit einer Grundlohnrate von rund 3 Prozent. Durch den zusätzlichen Abzug von einem Prozentpunkt in den Jahren 2027 bis 2029 liegt die effektive Obergrenze für Vergütungssteigerungen bei rund 2 Prozent. Westermann hatte vorgerechnet, dass bei einem realistischen Tarifabschluss von 6 Prozent eine jährliche Finanzierungslücke von 32.000 Euro pro mittelgroßem Pflegedienst entstehe – ohne Kompensationsmöglichkeit.

Der Entwurf bestätigt zudem die Anhebung der täglichen Zuzahlungen in HKP und AKI von 10 auf 15 Euro (§ 61). Das entspricht bis zu 450 Euro monatlich bis zum Erreichen der individuellen Belastungsgrenze.

Der vollständige Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 28.04.2026) ist über das Bundesgesundheitsministerium verfügbar. Die Stellungnahmen von VKAD und DEVAP sind über die jeweiligen Verbandsseiten abrufbar. Die Analyse von Sascha Iffland ist auf LinkedIn nachzulesen.