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Kammer: Haftungssorgen bei neuen Pflege-Befugnissen unbegründet
Pflegefachkräfte zeigen sich zunehmend verunsichert über erweiterte Kompetenzen durch das BEEP-Gesetz. In sozialen Medien häufen sich Befürchtungen vor persönlicher Haftung. Die Pflegekammer Rheinland-Pfalz widerspricht: Das Haftungsrisiko steige nicht.
Die Verunsicherung unter Pflegefachkräften ist groß. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) mehren sich in sozialen Medien Sorgen vor persönlicher Haftung. „Oh Gott, wir sind jetzt kleine Ärzte!“ oder „Wenn wir nun einen Fehler machen, landen wir im Knast“ – solche Aussagen kursierten massenhaft, berichtet die Pflegekammer Rheinland-Pfalz in ihrer aktuellen Ausgabe.
Experte: „Keine Massenhysterie nötig“
Thorsten Müller, Pflegesachverständiger und Diplom-Pflegewirt, spricht von „Massenhysterie“ und falschen Vorstellungen. „Das Risiko, dass Pflegende zur Haftung herangezogen werden, wird mit dem BEEP-Gesetz nicht größer“, stellte er laut Mitteilung der Kammer klar.
Die Rechtslage bleibe unverändert: Bei einfacher Fahrlässigkeit hafte die Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers, die Pflegeperson sei freigestellt. „Ich habe in meinen 20 Jahren als Pflegesachverständiger noch nie erlebt, dass eine Pflegeperson in die Privathaftung genommen wurde oder gar ins Gefängnis musste“, so Müller, Mitautor des „Praxishandbuch Pflegerecht“.
Praktische Umsetzung frühestens 2027
Wann Pflegefachkräfte die neuen Kompetenzen tatsächlich nutzen können, ist noch unklar. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss zunächst einen Leistungskatalog erstellen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene sollen diesen bis 31. Juli 2027 vereinbaren.
Anschließend müssen Finanzierungsfragen geklärt werden. Im ambulanten Bereich sind Anpassungen der Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege sowie Rahmenverträge zwischen Pflegediensten und Krankenkassen erforderlich. Müller rechnet damit, dass die Umsetzung in der ambulanten Pflege frühestens 2027 oder 2028 erfolgt.
Qualifikation ist Voraussetzung
Das BEEP-Gesetz ermöglicht Pflegefachpersonen, bestimmte heilkundliche Tätigkeiten eigenverantwortlich durchzuführen – etwa Wundversorgung, Diabetes-Management oder Demenzbehandlung. Auch die Empfehlung von Pflegehilfsmitteln, Pflegebegutachtungen in Modellprojekten und Präventionsempfehlungen gehören zum Aufgabenspektrum.
Voraussetzung ist jedoch eine nachgewiesene Weiterbildung. „Nur wer eine entsprechende Qualifikation vorweisen kann, zum Beispiel im Wundmanagement, darf diese heilkundliche Tätigkeit auch ausführen“, betonte Müller. Niemand werde zur Übernahme gezwungen.
Dr. Sandra Bensch, Professorin an der Katholischen Hochschule Mainz, warnte vor übereilter Umsetzung. „Das BEEP-Gesetz lässt sich nicht mal eben schnell umsetzen. Das dauert Jahre und durchbricht alles, was bisher da ist“, sagte sie im aktuellen Kammermagazin Rheinland-Pfalz.
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