Digitalisierung
LBNR-Pflicht ab dem 1. Mai 2025
Seit Anfang 2023 ist die Angabe der Lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) bei der digitalen Rechnungsübermittlung per DTA verpflichtend. Aufgrund technischer Herausforderungen genügte bisher eine Ersatz-Beschäftigtennummer. Diese ist aber bald nicht mehr gültig.
Diese Übergangslösung endet jedoch am 1. Mai 2025: Ab diesem Datum ist die Angabe der LBNR für jede erbrachte Leistung zwingend erforderlich. Rechnungen, die weiterhin mit der Ersatz-Beschäftigtennummer eingereicht werden, werden zurückgewiesen. Dies würde zu erheblichen Verzögerungen bei der Zahlungsabwicklung durch die Krankenkassen führen.
Was bedeutet das für Pflegedienste?
Ab dem 1. Mai 2025 muss die LBNR nicht nur für digitale, sondern auch für analog dokumentierte Leistungen in der Rechnung enthalten sein. Für analog geführte Leistungsnachweise bedeutet dies einen erheblichen Mehraufwand: Jede einzelne Leistung muss manuell in die Pflegesoftware übertragen und mit der entsprechenden LBNR versehen werden. Diese Anforderung könnte vor allem kleinere Pflegedienste vor organisatorische Herausforderungen stellen.
Die Lösung liegt in der digitalen Dokumentation mithilfe mobiler Datenerfassung (MDE). Mit einem MDE-System werden Tourenpläne und zu erbringende Leistungen direkt auf dem Smartphone der Pflegekraft hinterlegt. Diese können per Fingertipp als erledigt markiert werden. Die so dokumentierten Leistungen werden automatisch in die Pflegesoftware übertragen und dabei mit der LBNR verknüpft – vorausgesetzt, die LBNR ist in den Stammdaten der Pflegekräfte hinterlegt. Ein auf diese Weise erstellter digitaler Leistungsnachweis muss nicht mehr ausgedruckt werden. Stattdessen wird er von Pflegekräften und Kunden digital „unterschrieben“.
Elektronische Abrechnung ab Juli 2025
Voraussichtlich ab Juli 2025 wird es möglich sein, Rechnungen und elektronische Leistungsnachweise über die Telematikinfrastruktur zu versenden. Hierfür wird das System KIM (Kommunikation im Medizinwesen) genutzt. Diese Neuerung soll die Prozesse weiter vereinfachen und papierlos gestalten.
Einschränkungen bei der Abrechnung
Wichtig zu beachten ist, dass die elektronische Abrechnung zunächst nur für bestimmte Leistungen möglich ist. Dazu zählen:
- Leistungen nach §36 SGB XI (Sachleistungen aus dem Sachleistungsbudget der Versicherten),
- Verhinderungspflege nach §39 SGB XI,
- Entlastungsbeträge nach §45b SGB XI.
Pflegedienste, die auch andere Leistungen abrechnen, müssen weiterhin auf alternative Abrechnungswege zurückgreifen. Der GKV-Spitzenverband hat dazu eine ausführliche Empfehlung veröffentlicht, die wichtige Hinweise für die Umstellung liefert.
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