Exklusiv
Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3: Baustein zum Katastrophenschutz
Ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, Vorsorge für Krisensituationen wie Extremhochwasser oder Stromausfall zu treffen. Zum Maßnahmenpaket gehören auch die Information und Beratung der Kund:innen für die individuelle Krisenvorsorge. Es bietet sich an, hierfür die bereits vorhandenen Strukturen für die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 zu nutzen.
Ambulante Pflegedienste sind im letzten Jahr vom Gesetzgeber dazu verpflichtet worden, sich auf Krisensituationen vorzubereiten (§ 113 Absatz 1
Satz 1 SGB XI). „Nach den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität und die Qualitätssicherung (MuG) vom 9.11.2022 muss jeder Träger eines ambulanten Pflegedienstes vorbeugende Maßnahmen ergreifen und in einem Krisenkonzept beschreiben“, erklärt Prof. Jörg Hallensleben von der APOLLON
Hochschule in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“.
Pflegedienste sollen demnach ihre Patientinnen und Patienten sowie deren Zu- und Angehörige darin unterstützten, individuell zugeschnittene Vorkehrungen für den Katastrophenfall zu treffen. Insbesondere gehe es dabei um die Bevorratung von Trinkwasser und Lebensmitteln für rund zehn Tage sowie um Vorkehrungen für einen längeren Stromausfall oder für eine Evakuierung im Worst Case, betont Prof. Hallensleben.
Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI zur Krisenprävention
Da die neuartigen (Beratungs-)Leistungen allerdings bis auf Weiteres nicht gesondert abrechnungsfähig sind, stelle sich aus Betreibersicht die wichtige Frage, wie sie in guter Qualität möglichst ressourcen- und kostenschonend erbracht werden können. „Hier kommt nun die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI ins Spiel“, so Prof. Hallensleben. Die Frage, ob diese Leistung der Pflegeversicherung aus rechtlicher Sicht für die Krisenvorsorgeberatung genutzt werden darf, sei zwar noch nicht eindeutig beantwortet. Wenn der gesetzliche Hauptzweck der 37.3-Pflegeberatung nicht vernachlässigt werde, spricht Ansicht des Experten aber nichts dagegen, diese Pflegeversicherungsleistung bzw. die hierfür bestehenden Strukturen auch für die Krisenvorsorgeberatung zu nutzen.
Das Arbeitspensum bei einem Erstbesuch sei zwar erfahrungsgemäß so umfangreich, dass für eine durchzuführende Krisenvorsorgeberatung schwerlich zusätzliche zeitliche Ressourcen mobilisiert werden können (und sollten). Bei Wiederholungsbesuchen sei die To-do-Liste allerdings kürzer, da auf den bereits vorhandenen Informationen und Einschätzungen aufgebaut werden könne. Prof. Hallensleben: „Bereits bei dem zweiten Wiederholungsbesuch sollte es möglich sein, das Thema Krisenvorsorge immerhin kurz anzuschneiden. Zu einem vom Einzelfall abhängigen späteren Zeitpunkt kann dann ein Beratungsbesuch sogar schwerpunktmäßig dem Thema Krisen- und Krisenvorsorge gewidmet werden – ohne den Hauptzweck des Beratungsbesuches zu gefährden.“
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der Oktober-Ausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“.
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