Recht

Praxistipps: Honorarkräfte in der ambulanten Pflege

Wie das Bundessozialgericht im Oktober 2021 festgestellt hat, sind ambulante Altenpflegekräfte sowie Gesundheits- und Pflegeassistenten in der Regel trotz freiberuflicher Vereinbarungen abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter gibt Praxistipps, wie Pflegedienste damit umgehen sollten.

Bild: sdecoret - stock.adobe.com (Symbolbild). Solange die Pflegehonorarkraft auf dem Dienstplan des ambulanten Pfle-gedienstes steht, ist sie in den Betrieb eingegliedert.

Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) bringen immerhin Klarheit, unterstreicht Prof. Ronald Richter in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege. Solange die Pflegehonorarkraft auf dem Dienstplan des ambulanten Pflegedienstes steht, ist sie in den Betrieb eingegliedert. Nur dann, wenn der Patient (oder seine Angehörigen) die Honorarkraft selbst beauftragen und „einplanen“, ist eine Honorartätigkeit in der ambulanten Pflege möglich. Das Bundessozialgericht verschließt mit dem Abschluss seiner Rechtsprechung die Möglichkeit der Honorar- Pflegekräfte in der ambulanten, der teil- oder vollstationären Pflege sowie im Krankenhaus selbstständig tätig zu sein. Diese Kräfte können nur über Leiharbeitsfirmen oder direkt abhängig beschäftigt beim jeweiligen Träger beschäftigt werden. 

Rechtzeitig Statusfeststellungsantrag stellen

Prof. Richter betont, dass die Deutsche Rentenversicherung nach § 7a Abs. 5 Satz 2 SGB IV den Zeitpunkt feststellt, ab wann die Versicherungspflicht (in der Zukunft!) eintreten soll und damit als Zeitpunkt des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Dieser herausgeschobene Versicherungs- bzw. Beitragsbeginn sei vor allem bei einem kurzfristigen Personaleinsatz von einigen Tagen oder Wochen relevant. In diesen Fällen werde der Erwerbsstatus und damit die Versicherungs- und Beitragspflicht regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt ausgelöst, zu dem der Personaleinsatz bereits beendet sein könnte. Wenn dies der Fall sei, so seien trotz der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung gleichwohl grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Der rechtzeitige Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung nach § 7a SGB IV schütze vor Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge, da der Status des Mitarbeiters immer für die Zukunft festgestellt wird.

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.