Exklusiv
Rechtsmissbrauch bei Weiterleitungen: Gericht setzt klare Grenzen
Die Weiterleitungspraxis bei Anträgen auf Schulbegleitung sorgt seit Jahren für Konflikte zwischen Krankenkassen, Eingliederungshilfen und Familien. Ein Urteil des SG Ulm markiert nun einen Wendepunkt. Es stellt klar, dass Krankenkassen Anträge nicht reflexhaft weiterreichen dürfen, wenn ihre eigene Zuständigkeit offensichtlich ist. Die Entscheidung schärft die Grenzen der §§ 14 und 15 SGB IX – und schützt Antragsteller vor einem Weiterleitungsmechanismus, der bisher zu massiver Rechtsunsicherheit führte.
von Franziska Dunker Normativer Hintergrund: In Bezug auf die Koordinierung der Leistungen sind zentrale sozialrechtliche Weiterleitungsvorschriften die §§ 14, 15 SGB IX.§ 14 SGB IX nimmt den leistenden Rehabilitationsträger (nachfolgend Reha-Träger) in den Fokus. Der Normzweck besteht darin, ein Zuständigkeitserklärungsverfahren für alle Reha-Träger...