Exklusiv
Refinanzierung der Inflationsausgleichsprämie: Was gilt wo und bei wem?
Aufgrund der in den einzelnen Bundesländern laufenden Vergütungsverhandlungen, insbesondere für die Tarifanlehner sowie die Anwender des regional üblichen Entlohnungsniveaus, stellt sich aktuell die Frage, inwieweit die Zahlaung einer Inflationsausgleichsprämie auch zu einer daran gekoppelten Refinanzierung durch die Kranken- und Pflegekassen führen kann.
Grundsätzlich sei es es zunächst unproblematisch, dass auch tarifungebundene Einrichtungen einen Betrag von bis zu 3.000,00 Euro, im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2023 steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Beschäftigten gewähren könnten, betont Michael Greiner, Rechtsanwalt und Geschäftsstellenleiter Mitte beim Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. Ebenso sei es unstrittig, dass Einrichtungen, die an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen als Tarifanwender gebunden sind, die tariflich geregelte Inflationsausgleichsprämie verpflichtend zu zahlen haben.
Freiwillige Zahlung
Im Gegensatz dazu handele es sich mit Blick auf die gesetzliche Regelung für die Tarifanlehner und die Anwender der regionalen Durchschnittswerte um eine freiwillige Zahlung. „Eine entsprechende Verpflichtung, auch bei Anwendung der tariflichen Entgeltstruktur eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, besteht für selbst für Tarifanlehner nicht, erst recht nicht für die Durchschnittsanwender“, so der Experte.
Tarifgebundene Einrichtungen könnten daher die gezahlten Inflationsausgleichsprämien auch stets bei der Refinanzierung gegenüber den Kostenträgern geltend machen. Für sie bestehe schließlich keine Freiwilligkeit bezüglich der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Anders sehe dies hingegen für die Tarifanlehner sowie die Anwender des regional üblichen Entlohnungsniveaus aus. Michael Greiner: „Hier hängt es in allererster Linie von den Verhandlungen im jeweiligen Bundesland und von der Bereitschaft der Kostenträger ab, inwiefern eine Refinanzierung ermöglicht werden kann.“
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der Oktoberausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“.
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