News

RISG: Antworten aus dem Gesundheitsministerium bleiben vage

Die Pläne für das sogenannte Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz (RISG) verunsichern weiter die Branche. Auch die Antworten aus dem Bundesgesundheitsministerium auf einen konkreten Fragenkatalog der Redaktion Häusliche Pflege bringen wenig Klarheit.

- Das Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz (RISG) von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sorgt für Unruhe in der ambulanten Pflege. Foto: Bundesgesundheitsministerium / Maximilian König

So bleibt die beispielweise die Frage, wie die für die Umsetzung des Gesetzes notwendige fachärztliche Begleitung rein personell sichergestellt werden könnte, unbeantwortet. Auch zu relevanten Qualitätsfragen nimmt die zuständige Unterabteilungsleiterin Krankenversicherung im Bundesministerium, Katja Kohfeld, keine konkrete Stellung. Sie verweist auf zu erarbeitende Rahmenempfehlungen.

Ursprünglich hatte die Redaktion Häusliche Pflege als führende Fachzeitschrift für die ambulante Pflege einen Interviewtermin bei Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) angefragt. Dieser hatte jedoch ein persönliches Gespräch abgelehnt. Seine Pressestelle bot daraufhin an, dass schriftliche Fragen eingereicht werden könnten. Diese wurden nun an die Unterabteilungsleiterin weitergereicht. Die Antworten in vollem Umfange lesen Sie hier:

Frau Kohfeld, der Entwurf erscheint vielen Branchenkennern etwas realitätsfern. Wo sollen zum Beispiel die vielen Fachärzte herkommen, die die vielen Verordnungen auszustellen haben und mit denen Intensivpflegeanbieter Kooperationen eingehen müssen?
Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege sollen besser versorgt werden. Das ist Ziel dieser Gesetzesinitiative. Dafür werden wir die Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringer erhöhen, zweifelhafte Geschäftemacherei in diesem Bereich bekämpfen und die Teilhabe der Betroffenen am gesellschaftlichen Leben stärken. Kein Patient, der von der künstlichen Beatmung entwöhnt werden kann, soll künftig voreilig in eine ambulante Beatmungspflege "abgeschoben" werden. Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege brauchen gute fachärztliche Betreuung. Deshalb sollen künftig Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nur durch hierfür besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verordnet werden dürfen. Dies sind insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie, Fachärztinnen und Fachärzte für Lungenheilkunde sowie Fachärztinnen und Fachärzte für pädiatrische Pneumologie zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll dazu die Details regeln. 

Sollen stationäre Einrichtungen künftig genauso vergütet werden wie Pflegedienste, die heute Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in WGs erbringen?
Die Höhe der Vergütung für die außerklinische Intensivpflege wird – wie in anderen Bereichen auch – nicht im Gesetz geregelt. Im Referentenentwurf eines Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetzes (RISG) ist vorgesehen, dass die Krankenkassen über die außerklinische Intensivpflege Verträge mit den Leistungserbringern abschließen. Den Verträgen sind Rahmenempfehlungen zugrunde zu legen, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vereinigung der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen abzugeben haben.

Gelten dann zukünftig die hohen Qualitätsanforderungen der außerklinischen Intensivpflege – QPR, S2K-Leitlinie, Ergänzungsvereinbarungen und vieles mehr – auch für die stationären Einrichtungen, insbesondere in Bezug auf den Fachkräfteeinsatz?
Ein wesentliches Ziel des Gesetzes ist es, die Qualität in der außerklinischen Intensivpflege bedarfsgerecht zu verbessern. Das bedeutet vernünftige fachärztliche Betreuung und eine bedarfsgerechte rehabilitative Versorgung der Versicherten, insbesondere durch Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten. Einzelheiten zu Inhalt und Umfang dieser Kooperationen sind in Rahmenempfehlungen  zu regeln.

Wir warten seit vier Jahren auf die Bundesrahmenempfehlungen für die außerklinische Intensivpflege. Das Schiedsverfahren dazu soll am 30. August mit einer Entscheidung zu Ende gehen. Fängt das jetzt alles wieder von vorne an?
Die aktuellen Verhandlungsergebnisse sollen die Grundlage für die neuen Rahmenempfehlungen sein. Damit es nicht wieder so lange dauert wie beim letzten Mal , ist im Referentenentwurf vorgesehen, dass die neuen Rahmenempfehlungen bis zum 31. Dezember 2020 abgegeben werden müssen.

Die Formulierungen im Entwurf lassen viele Interpretationen zu: Worin besteht der Unterschied zwischen "speziellen Intensivpflegewohneinheiten" und den "sonst geeigneten Orten " – und wann ist die Pflege in einer Einrichtung nicht zumutbar?
Intensivpflege-Wohneinheiten sind Wohneinheiten, die von Leistungserbringern organisiert werden, die für mindestens zwei Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erbringen. Ist die außerklinische Intensivpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Intensivpflege-Wohneinheit nicht möglich oder nicht zumutbar, kann sie auch im Haushalt oder in der Familie des Versicherten erbracht werden. Bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit sind persönliche, familiäre und örtliche Umstände angemessen zu berücksichtigen. Intensiv pflegebedürftige Kinder sollen deshalb weiter zu Hause versorgt werden können. Und insgesamt wird bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sein, ob bei einer Versorgung in einer stationären Einrichtung die Teilhabemöglichkeiten des Patienten oder der Patienten am sozialen Leben wesentlich eingeschränkt würden. Dann ist eine Versorgung zuhause weiterhin möglich.