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Schnelltests in den Bundesländern
Mitarbeitende in Pflegediensten müssen in regelmäßigen Abständen auf COVID-19 getestet werden. Die Frequenz ist in den Bundesländern jedoch unterschiedlich festgelegt. Die Redaktion Häusliche Pflege hat eine Übersicht für die Test-Regularien in den verschiedenen Ländern zusammengestellt (Stand: 17.2.2021).

Baden Württemberg:
Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.
Vom 13.02.2021
Bayern:
Ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ihre Beschäftigten im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten regelmäßig möglichst an drei verschiedenen Tagen pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Für ihre Beschäftigten besteht FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind.
In der Fassung vom 15.02.2021
Berlin:
Eine Testung (…) ist während des Zeitraumes, in dem die Pflegekraft zum Dienst eingeteilt ist, regelmäßig im Abstand von zwei Tagen durchzuführen. Dabei ist sicherzustellen, dass Pflegepersonal, welches neu oder nach längerer Abwesenheit tätig wird, am Tag der Dienstaufnahme getestet wird; dies gilt auch für Leasingkräfte.
Brandenburg:
Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Beschäftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen sowie sich regelmäßig, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung oder dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
Für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) sowie von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfeeinschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gelten die Tragepflicht und die Testpflichtnach Absatz 5entsprechend.
Vom 12.02.2021
Bremen:
Die Verordnung enthält nur Regelung zu Testungen in Einrichtungen nach § 23 IfSG. Es gibt keiner Vorgaben zu Einrichtungen nach § 36 IfSG (Pflegeeinrichtungen
Vom 11.02.2021
Hamburg:
Die Beschäftigten der Einrichtungen oder Dienste haben sich regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder diesem zu dokumentieren; ein positives Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen; die Trägerin oder der Träger organisiert die erforderlichen Testungen.
Vom 12.02.2021
Hessen:
Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschensind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege-und Unterstützungsleistungen betrautes Personal regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen; die Testungen sind zu dokumentieren. Das in Satz 1 genannte Personal ist verpflichtet, diese Testung einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.
Vom 14.02.2021
Mecklenburg-Vorpommern:
Spätestens ab einem Risikowert von 50 im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises beziehungsweise einer kreisfreien Stadt oder im gesamten Land Mecklenburg-Vorpommern muss das Personal mindestens dreimal wöchentlich getestet werden.
Vom 08.02.2021
Niedersachsen:
Personen, die in Heimen für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG oder unterstützenden Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG, in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs erbringen, tätig sind, haben an drei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
Nordrhein-Westfahlen:
Das Pflegepersonal und weitere Beschäftigte der Einrichtungen nach Absatz 2, die die zum Aufenthalt von Patienten und Bewohnern dienenden Räume betreten, sind mindestens an jedem dritten Tag auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion (mindestens mittels PoC-Antigen-Schnelltest) zu testen. Dies gilt auch für das Personal ambulanter Pflegedienste, soweit es Kontakt zu den Pflegebedürftigen hat.
Rheinland-Pfalz:
In der Zeit bis zum 7. März 2021 sind alle Beschäftigten einschließlich ehrenamtlich Beschäftigter sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Einrichtungen mittels PoC-Antigen-Test einmal wöchentlich auf das Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen. Medizinische und therapeutische Kräfte, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, die die in Satz 1 genannten Einrichtungen regelmäßig mindestens einmal wöchentlich aufsuchen, ist eine wöchentliche Testung anzubieten.
Vom 12.02.2021
Saarland:
In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindlichen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeiternehmer mindestens dreimal pro Woche zu testen.
Vom 04.02.2021
Sachsen:
Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1, Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch, ambulante Pflegedienste wird gemäß der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) vom 30. November 2020 (BAnz AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung eine Testung für die Beschäftigten sowie für die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen angeordnet, die dreimal in der Woche zu erfolgen hat, sofern in der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung nichts anderes geregelt ist. Bis zum 4. Februar 2021 hat diese zweimal in der Woche zu erfolgen, danach dreimal in der Woche. Eine tägliche Testung wird dringend empfohlen. Im Übrigen wird den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.
Vom 12.02.2021
Sachsen Anhalt:
Die Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Einrichtungen haben sich regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, vor dem Dienst in der Einrichtung, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Test zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Einrichtungsleitung vorzulegen und von dieser zu dokumentieren. Ein positives Testergebnis hat die Einrichtungsleitung umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Die Einrichtungen organisieren die erforderlichen Testungen.
Vom 12.02.2021
Schleswig-Holstein:
Die Angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationäre Einrichtungen haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; im unmittelbaren Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern soll dies eine Maske der Standards FFP 2, N95 oder KN95 sein; sie sollen mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; ab dem 1. Februar 2021 sind sie mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen.
Vom 25.01.2021
Thüringen:
Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Ein-gliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angebo-ten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu las-sen. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleich-bare Selbstständige nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Vom 02.02.2021
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