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Sozialgericht München: Sturz bei Betriebsmassage kein Arbeitsunfall
Auch Träger der Altenhilfe bieten ihren Beschäftigten mitunter Massagen als freiwillige Leistung an. Wer dabei stürzt, kann sich nicht automatisch auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz berufen: Das Sozialgericht München hat den Sturz einer Mitarbeiterin während einer betriebsinternen Massage in der Arbeitszeit nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Weder die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber noch die Freistellung während der Arbeitszeit weiten den Versicherungsschutz nach Auffassung der Richter aus.
Nach Angaben des Sozialgerichts hatte die Mitarbeiterin eines Münchner Unternehmens über das betriebsinterne Portal ihres Arbeitgebers einen Termin für eine Schulter- und Nackenmassage gebucht. Das Angebot stand allen Beschäftigten als freiwillige Leistung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit zur Verfügung. Beim Betreten des Massageraums rutschte die Frau wegen Massageöls auf dem Boden aus und zog sich eine Kniegelenkprellung sowie einen Außenmeniskusriss zu.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Mitarbeiterin klagte daraufhin vor dem Sozialgericht München. Auch dieses wies die Klage ab.
Persönlicher Lebensbereich statt betrieblicher Tätigkeit
Wer ein freiwilliges Massageangebot im Betrieb wahrnehme, handle vor allem aus persönlichem Interesse an Erholung und Entspannung, teilte das Gericht mit. Eine individuelle Massage gehöre grundsätzlich zum unversicherten, persönlichen Lebensbereich, selbst wenn sie der Prävention arbeitsbedingter Nackenbeschwerden diene. Auch der Weg zum Massageplatz zähle demnach nicht zu den versicherten Tätigkeiten.
Die Richter stellten nach Angaben des Gerichts klar, dass weder die Kostenübernahme der Massage durch den Arbeitgeber noch die Freistellung während der Arbeitszeit den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz automatisch ausweiten. Das Urteil ist nach Mitteilung des Gerichts nicht rechtskräftig.
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