Exklusiv
Tattoo-Komplikationen: Keine Entgeltfortzahlung
Wer sich freiwillig tätowieren lässt und anschließend wegen einer Infektion ausfällt, riskiert seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil klargestellt. Im Fokus: die Frage, ob eine solche Erkrankung als selbstverschuldet gilt – mit weitreichenden Folgen für Beschäftigte und Arbeitgeber. Der Fall einer Pflegehilfskraft zeigt, wo die juristischen Grenzen des „normalen Krankheitsrisikos“ verlaufen.
von Peter Sausen Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 S.1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist,...
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