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Überstunden von Teilzeitkräften: Dringend die Rechtswirksamkeit der Regelung prüfen!

Das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitkräften verbietet Regelungen, denen zufolge Teilzeit- und Vollzeitmitarbeitende für einen Überstundenzuschlag dieselben Arbeitsstundengrenzen überschreiten müssen.

Arbeitgeber sind gut beraten, die Entscheidung des BAG im Blick zu behalten und gegebenfalls die verwendeten Regelungen anzupassen. Bild: Foto: ©fotomek - stock.adobe.com.

Gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn und Gehalt sowie auf andere geldwerte Leistungen – und zwar, so stellt Rechtsanwalt Peter Sausen in der März-Ausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“ fest – „mindestens anteilig in dem Umfang,
der dem Verhältnis der Teilzeittätigkeit zur vergleichbaren Vollzeittätigkeit entspricht“. Hinter dem Grundsatz der (mindestens) zeitanteiligen Bezahlung von Teilzeitkräften, dem pro-rata-temporis-Grundsatz, stehe das allgemeine Prinzip, dass Teilzeitarbeitnehmer nicht wegen der Teilzeit schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitkräfte, es sei denn, dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.

Für die Unzulässigkeit einer Einheitsgrenze spreche, dass die Überschreitung der individuell vereinbarten Arbeitszeit für Voll- wie für Teilzeitkräfte einen Eingriff in ihre Privatsphäre darstellt, für die ein Zuschlag gezahlt werden sollte. „Für Teilzeitkräfte sollte folglich eine abgesenkte Überstundengrenze gelten“, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dagegen spriche, dass Gesundheitsgefahren durch übermäßige Arbeitsbelastung nur bei einer (sehr) langen Arbeitszeit zu befürchten seien. „Daher könnte der Gesundheitsschutz ein Sachgrund sein, der eine einheitliche Mindeststundenzahl für Überstundenzuschläge rechtfertigt (und die darin liegende Benachteiligung von Teilzeitkräften)“, erläutert Sausen.

Schlechtere Behandlung der Teilzeitkräfte

In einem streitigen Fall fragte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, ob formal gleiche Schwellenwerte für
Teil- und Vollzeitkräfte – wie im betreffenden Streitfall – mit der europäischen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit zu vereinbaren sind, was diese verneinten: Da Mitarbeitende in Teilzeit die für die Überstunden tariflich festgelegten Stundengrenzen entweder nicht oder nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit als Vollzeitkräfte erreichen könnten, liege eine schlechtere Behandlung der Teilzeitkräfte vor.

Eine solche schlechtere Behandlung könne nur gerechtfertigt sein, wenn es dafür einen triftigen sachlichen Grund im Sinne von § 4 der Rahmenvereinbarung gebe. Und der könne nicht darin gesehen werden, dass damit eine besondere Arbeitsbelastung mit Auswirkungen auf die Gesundheit ausgeglichen werden solle. Denn hierzu müsste es wissenschaftliche Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen geben, die aber derzeit nicht vorhanden seien.

Daraus, so betont der Experte Sausen, folge, dass die auch in der Pflege oft anzutreffende Regelung, dass eine zuschlagspflichtige Überstunde erst dann vorliege, wenn die (wöchentliche) Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird, nach der zu erwartenden Entscheidung des BAG unwirksam wird: „Abweichende tarifliche Regelungen und Vorschriften in Betriebsvereinbarungen sind rechtswidrig und daher nichtig.“

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der März-Ausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“.

Info: Peter Sausen ist Referent auf dem KAI Rechtstag für die außerklinische Intensivpflege am 22. Mai 2024 in Berlin. Informationen unter: www.haeusliche-pflege.net/vn-events