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Urteil zu häuslicher Pflegehilfe: Der Ort ist nicht entscheidend

Für die Einstufung als häusliche Pflegehilfe kommt es nicht auf den Aufenthaltsort des Pflegebedürftigen an, sondern allein auf die Art der Leistung.

Bild: kelifamily-AdobeStock (Symbolbild). In der Pflegeversicherung ist häusliche Pflegehilfe auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden.

Wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst oder einer einzelnen Pflegekraft durchgeführt, handelt es sich um „häusliche“ Pflegehilfe – unabhängig davon, ob sie zu Hause beim Pflegebedürftigen erfolgt oder anderswo, z.B. am Arbeitsplatz. Wie Rechtsanwältin Lisa-Marie Wieler in “Häusliche Pflege” erklärt, diene der Begriff der „häuslichen“ Pflegehilfe in § 64b SGB XII allein der Abgrenzung zur stationären Pflege. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 17.08.2022 – L 2 SO 1906/18 entschieden.

Pflegenahe Unterstützung am Arbeitsplatz

Streitig war in dem Verfahren die Übernahme der Kosten für pflegenahe Unterstützung am Arbeitsplatz. Der 1989 geborene Kläger leidet an Muskeldystrophie und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Er ist seit 2013 mit 30 Stunden wöchentlich als Softwareentwickler beschäftigt. Von der Wohnung zum Arbeitsplatz (und zurück) wird er im Auto von einem Mitarbeiter des Lebenshilfe e.V. gefahren. Dieser hilft unter anderem auch beim Ein- und Aussteigen und verlädt den Rollstuhl.

Nun wurde festgestellt, dass „häusliche Pflege“ nicht nur auf Leistungen unmittelbar zu Hause oder im engen häuslichen Umfeld begrenzt sei. Vielmehr sei dieser Begriff – in Abgrenzung zur teilstationären und vollstationären Pflege – mit dem der „ambulanten Pflege“ gleichzusetzen, was im Übrigen auch der Abgrenzung im Pflegeversicherungsrecht entspreche. Denn in der Pflegeversicherung sei häusliche Pflegehilfe auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sei nur ausgeschlossen, wenn Pflege- bedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI ge- pflegt werden (§ 36 Abs. 4 S. 1 SGB XI).

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.

Eine Antwort auf “Urteil zu häuslicher Pflegehilfe: Der Ort ist nicht entscheidend

  1. Urteil: Für "häusliche" Pflegehilfe ist der Ort nicht entscheidend > Rechtsanwalt Thorsten Siefarth

    […] Im Leitsatz des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (17. August 2022, Az. S 5 SO 3075/17) heißt es: „Der Begriff der „häuslichen“ Pflegehilfe in § 64b SGB XII dient allein der Abgrenzung zur stationären Pflege. Für die Einstufung als häusliche Pflegehilfe kommt es also nicht auf den Aufenthaltsort des Pflegebedürftigen an, sondern allein auf die Art der Leistung. Wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst oder einer einzelnen Pflegekraft durchgeführt, handelt es sich um „häusliche“ Pflegehilfe – unabhängig davon, ob sie zu Hause beim Pflegebedürftigen erfolgt oder anderswo, z.B. am Arbeitsplatz.“ Mehr Infos gibt es bei Häusliche Pflege. […]