Fuhrpark
Keine Gewerbesteuer beim Verkauf von Pflegefahrzeugen
Ambulante Pflegedienste können von einer steuerlichen Entlastung profitieren: Gewinne aus der Veräußerung von Dienstfahrzeugen ambulanter Pflegeeinrichtungen sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Darauf weist die ETL-Steuerberatung hin.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Erlöse aus dem Verkauf von Pkw, die im täglichen Pflegeeinsatz verwendet wurden, nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Nach Angaben der ETL-Steuerberatung handele es sich bei diesen Gewinnen um Erträge „aus dem Betrieb“ der Pflegeeinrichtung und damit um unmittelbar begünstigte Einkünfte. Dienstfahrzeuge seien für die Versorgung pflegebedürftiger Personen unerlässlich, ihr regelmäßiger Austausch daher betriebsnotwendig. Die Veräußerung gebrauchter Fahrzeuge sei folglich eng mit dem Pflegebetrieb verbunden und stehe unter derselben Gewerbesteuerbefreiung wie die eigentliche Pflegetätigkeit.
Zuvor hatte das Finanzamt diese Gewinne noch als steuerpflichtig eingestuft. Es ging davon aus, dass nur Verluste aus dem Pflegebetrieb begünstigt seien, nicht aber Gewinne aus Fahrzeugverkäufen. Die gegenteilige Entscheidung des Finanzgerichts wird nun vom Bundesfinanzhof überprüft. Bis zu dessen Urteil gilt die Sichtweise des FG, wonach ambulante Pflegeeinrichtungen auf diese Gewinne keine Gewerbesteuer zahlen müssen.
Die ETL-Steuerexpert:innen weisen allerdings darauf hin, dass der unmittelbare Funktionsbezug zum Pflegebetrieb entscheidend bleibt. Einnahmen aus Vermietungen, Werbung oder Kooperationen bleiben weiterhin gewerbesteuerpflichtig. Auch bei Fahrzeugen ist zu prüfen, ob sie überwiegend für den Pflegedienst genutzt werden. Wird Mitarbeitenden ein Pflegewagen zusätzlich privat überlassen, kann die Nutzung dennoch als betriebsbedingt gelten, wenn sie die Flexibilität im Einsatz erhöht.
Ambulante Pflegedienste sollten ihre Buchführung und Fahrzeugnutzung regelmäßig prüfen, um die Steuerfreiheit eindeutig zu dokumentieren. Bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt die Einschätzung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg maßgeblich.
https://advision.etl.de/download_adv_depesche-03-2025
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