Außerklinische Intensivpflege
WG-Recht in der außerklinischen Intensivpflege – Whitepaper jetzt verfügbar
Die neuen Bundesrahmenempfehlungen für die Außerklinischen Intensivpflege stellen mehr – neue – Anforderungen an “geeignete Orte” für die Erbringung von Leistungen außerklinischer Intensivpflege in einer Wohngemeinschaft. Das schreibt Rechtsanwalt Dr. Lutz Michel jetzt in seinem neuen Whitepaper “WG-Recht in der außerklinischen Intensivpflege”.

Darin schreibt Michel: “Die qualitativen Anforderungen werden in § 7 Abs. 1 S. 1 Bundesrahmenempfehlung adressiert: ‘Die außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V kann in vom Leistungserbringer betriebenen Wohneinheiten nach § 132l Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB V nur erbracht werden, wenn sie die Mindestanforderungen der Abs. 2 ff. erfüllen.’ Damit werden zwei Kategorien von Anforderungen gemeint: Auf der einen Seite gibt es die ‘strukturellen Anforderungen’ gem. § 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 10 BRE und auf der anderen Seite die ‘baulichen Qualitätsanforderungen’ gem. § 7 Abs. 5 bis 9 BRE”, so Michel. “Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die oben erwähnten Merkmale des § 7 Abs. 1 bis 3 BRE für das Vorliegen einer Wohneinheit nach § 132l Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB V natürlich initial gegeben sein müssen.”
Die „strukturellen Anforderungen“ gem. § 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 10 Bundesrahmenempfehlung umfassen:
- Anforderungen aus der Definition der „Wohneinheit“
- Personaleinsatz gem. Vereinbarung
- Pflegefachliches, strukturelles und räumliches Gesamtversorgungskonzept sowie Teilkonzepte
- Arbeitsschutzkonzept
- Notfallmanagement
- Hygienekonzept
Eine Differenzierung nach „Bestandswohneinheiten“ und „neuen Wohneinheiten“, für die die BRE umfassend gelten, erfolgt hierbei nicht, so der Rechtsanwalt.
Das gesamte Whitepaper “WG-Recht in der außerklinischen Intensivpflege” steht hier zum Kauf bereit:
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren